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Artikel 2.
In der Regel uͤben die Gem einden
Namens der Grundeigenthuͤmer innerhalb
ihrer Bezirke das Jagdrecht durch Verpach-
tung aus. Die Pachtschillinge werden in
die Gemeindekassen einbezahlt und den be-
theiligten Grundbesitzern verrechnet, bezieh-
ungsweise zu den sse treffenden Gemeinde-
Ausgaben verwendet.
Arcikel 3.
Der Eigenthümer eines zusammenhän-
genden Grundbesitzes von mindestens 300
Tagwerken in der Ebene und 600 Tagwer-
ken im Hochgebirge ist jedoch befugt, die
Jagd auf diesem Eigenthume selbstständig
und ausschließend auszuüben.
Artikel 4.
Sind einzelne Grundstücke geringeren
Flächeninhalts von einem solchen Gutskom-
plere ganz oder größtentheils umschlossen,
so steht dem Eigenthümer des letztern
die Jagdbefugniß auch auf den kleineren
Grundstücken gegen eine verhältnißmäßige,
an die Eigenthümer derselben zu entrichtende
Entschädigung zu.
Artikel 5.
Von den Bestimmungen der vorherge-
henden Art. 2. und 4. find ausgenommen
alle und jede Grundstücke, welche mit einer
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Mauer oder mit einer dichten Einzaͤunung
und mit verschließbaren Thuͤren versehen sind.
Artikel 6.
Durch Vereinigung mehrerer kleinerer Ge-
meindebezirke sollen entsprechende Jagdpacht-
bezirke gebildet und der erzielte Pachtschilling,
m Verhältnisse des Arealbestandes, in
die Gemeindekasse abgeliefert werden.
Die in Artikel 3. benannten Jagd-
Berechteigten können die ihnen zustehende
Selbstbenützung der Jagd auf ihrem, in oder
an dem betreffenden Jagdbezirke liegenden
Besitzthume mit in die Verpachtung geben,
und nehmen dann nach dem Flächenverhält=
nisse entsprechenden Antheil an dem erzielten
gemeinschaftlichen Pachtschillinge.
Ein Gleiches steht den im Art. 5. be-
zeichneten Grundbesitzern zu.
Artikel 7.
Jagdpacht-Verträge lösen sich mit dem
1. Februar 1849 ohne gegenseitige Entschä-
digung der Jagdbesitzer und Jagdpächter
auf.
Artikel 8.
Von obigen Bestimmungen sind aus-
ausgenommen:
a) die niedere Jagd in der Umgebung
der königlichen Restdengschlösser, jedoch
mit genauer Einhaltung der gesetzlichen