Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Artikel 2. 
In der Regel uͤben die Gem einden 
Namens der Grundeigenthuͤmer innerhalb 
ihrer Bezirke das Jagdrecht durch Verpach- 
tung aus. Die Pachtschillinge werden in 
die Gemeindekassen einbezahlt und den be- 
theiligten Grundbesitzern verrechnet, bezieh- 
ungsweise zu den sse treffenden Gemeinde- 
Ausgaben verwendet. 
Arcikel 3. 
Der Eigenthümer eines zusammenhän- 
genden Grundbesitzes von mindestens 300 
Tagwerken in der Ebene und 600 Tagwer- 
ken im Hochgebirge ist jedoch befugt, die 
Jagd auf diesem Eigenthume selbstständig 
und ausschließend auszuüben. 
Artikel 4. 
Sind einzelne Grundstücke geringeren 
Flächeninhalts von einem solchen Gutskom- 
plere ganz oder größtentheils umschlossen, 
so steht dem Eigenthümer des letztern 
die Jagdbefugniß auch auf den kleineren 
Grundstücken gegen eine verhältnißmäßige, 
an die Eigenthümer derselben zu entrichtende 
Entschädigung zu. 
Artikel 5. 
Von den Bestimmungen der vorherge- 
henden Art. 2. und 4. find ausgenommen 
alle und jede Grundstücke, welche mit einer 
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Mauer oder mit einer dichten Einzaͤunung 
und mit verschließbaren Thuͤren versehen sind. 
Artikel 6. 
Durch Vereinigung mehrerer kleinerer Ge- 
meindebezirke sollen entsprechende Jagdpacht- 
bezirke gebildet und der erzielte Pachtschilling, 
m Verhältnisse des Arealbestandes, in 
die Gemeindekasse abgeliefert werden. 
Die in Artikel 3. benannten Jagd- 
Berechteigten können die ihnen zustehende 
Selbstbenützung der Jagd auf ihrem, in oder 
an dem betreffenden Jagdbezirke liegenden 
Besitzthume mit in die Verpachtung geben, 
und nehmen dann nach dem Flächenverhält= 
nisse entsprechenden Antheil an dem erzielten 
gemeinschaftlichen Pachtschillinge. 
Ein Gleiches steht den im Art. 5. be- 
zeichneten Grundbesitzern zu. 
Artikel 7. 
Jagdpacht-Verträge lösen sich mit dem 
1. Februar 1849 ohne gegenseitige Entschä- 
digung der Jagdbesitzer und Jagdpächter 
auf. 
Artikel 8. 
Von obigen Bestimmungen sind aus- 
ausgenommen: 
a) die niedere Jagd in der Umgebung 
der königlichen Restdengschlösser, jedoch 
mit genauer Einhaltung der gesetzlichen
	        
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