Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 141 
heriger, in anerkannter Wirksamkeit bestandener Rechtsver— 
hältnisse in dem gemeinschaftlichen Strebepunkte des allgemein 
gehegten Wunsches nach Begründung einer zeitgemäßen, auch 
die Zukunft sichernden Verfassung zu vereinigen. 
Wir vollenden das Geschäft des bisherigen Landtags 
durch die jetzt bevorstehende Aushändigung der von Uns 
eigenhändig vollzogenen und mit dem Königlichen Siegel 
versehenen Original-Verfassungsurkunde, deren verwahrliche 
Beilegung im ständischen Archive Wir der getreuen Land- 
schaft überlassen. 
In Gemäßheit dessen, was in dieser Urkunde §. 22. in- 
sonderheit wegen der dem jedesmaligen Regenten gebühren- 
den Civilliste verfassungsmäßig festgesetzt und zugleich von 
den getreuen Ständen, mit Beziehung hierauf, unterm 19###n 
Juli dieses Jahres erklärt worden ist, nehmen Wir hierdurch 
die Uns für Unsere beiderseitige Regierungszeit zugesicherte 
Civilliste von jährlich 
Fünfmalhundert Tausend Thalern —, —, 
nebst dem transitorischen Zusatze von 
Funfzig Tausend Thalern auf das Jahr 1832. 
Vierzig Tausend Thalen. . 1833. 
Dreißig Tausend Thalernn 138834. 
Zwanzig Tausend Thalen 1855. 
Zehn Tausend Thalern 13836. 
so wie die Uns, dem Prinzen Mitregenten, auf die Dauer 
Unserer Mitregentschaft ausgesetzten 
Zwanzig Tausend Thaler —, —, 
jährlich, von 1uen Januar 1832 an laufend, als verab- 
schiedet nochmals an, und versichern dagegen die Erfüllung 
der über die Vereinigung aller derjenigen Gegenstände, 
wofür diese Civilliste als Aequivalent zu betrachten ist, mit 
dem Staatsgute, in der Verfassung §. 22. enthaltenen Be- 
stimmungen. 
Den getreuen Ständen Unsers Markgrafthums Ober- 
lausitz von Land und Städten wiederholen Wir hierdurch 
die bereits in dem Decrete vom 10ten August enthaltene 
Zusicherung, daß über die Ausführung der im Zusammen- 
hange mit der neuen Verfassung unentbehrlich nöthigen
	        
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