Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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nur dann verguͤtet, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Schaden erfolgte, obgleich die un- 
ter gewoͤhnlichen Umstaͤnden ausreichenden 
Schutzanstalten angebracht waren. 
Art. 6. 
Von dem Federwilde verursachter Scha- 
den wird nichte vergütet. 
Art. 7. 
Wenn Getreide und ähnliche Erzeug- 
nisse, deren voller Werth sich erst zur Zeit 
der Ernte bemessen läße, vor diesem Zeit- 
punkte durch Wild beschddigt werden, so ist 
der Wildschaden nur in demjenigen Umfange 
zu erstatten, in welchem er sich zur Zeie der 
Ernte darstellt. 
Art. 8. 
In so weit der Wildschaden nach den 
Grundsäten einer ordentlichen Wirthschaft 
durch Wiederanbau in demselben Jahre aus- 
geglichen werden kann, soll hierauf bei der 
Abschátzung Räcksicht genommen werden. 
Art. 9. 
Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens 
sind ohne Rücksicht auf die Klagsumme und 
auf den persönlichen Gerichtsstand des Be- 
klagren vor demjenigen Stade= oder Land- 
gerichte geltend zu machen, in dessen Bezirk 
der Schaden verursacht worden ist. 
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Art. 10. 
Wenn mehrere Grundeigenthuͤmer, de- 
ren Grundstuͤcke in dem naͤmlichen Jagd- 
bezirke liegen, vor demselben Gerichte und 
gegen den naͤmlichen Beklagten Anspruͤche 
auf den Wildschadensersatz erheben, so koͤn- 
nen sie gemeinschaftliche Klage stellen. 
Art. 11. 
Das Verfahren und der Instanzenzug 
richten sich nach den für die Cirilrechts- 
streitigkeiten bestehenden Vorschriften. 
Wenn in dem Falle d.5 Art. 10. hin- 
sichtlich der Forderungen mehrerer Klägee 
die Berufung ergriffen wird, so sind zur 
Feststellung der Beschwerdesumme die ein- 
zelnen Beträge zusammenzurechnen. 
Art. 12. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mie dem 
Tage seiner Verkündigung durch das Gesetz- 
blatt in allen Landesthellen diesseics des 
Rheins in Wirksamkeit. 
Jagdpachtverträge, welche vor diesem 
Tage abgeschlossen wurden, können einsei#tig 
vom Verpächter oder Pächrer aufgelöst 
werden, vorbehaltlich der Entrichtung oder 
Wiedererstattung des Pachtschillugs nach 
Maßgabe des Zeitraums der bilsherigen 
Jagdbenützung.
	        
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