191# — — 192
Die Kuͤndung muß, wenn sie statthaft betreffend“ bezeichneten Termines erfolge.
seon soll, längstens bis zum 1. Jull 1850
erklärt werden, worauf die Aufläsung inner- Unser Staatsminister der Justiz
halb des im Artikel 24. des Gesetzes vom ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes be-
30. März d. J. „die Ausübung der Jagd auftrage.
Gegeben Nymphenburg, den 15. Junt 1850.
Mar.
von der Pfordten. v. Mleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Bingelmann.
v. Hüder. v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Nath Seb. v. Hobell.