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Gesetz-Platt
für das
Königreich Bayern.
WV- 22.
München, den 17. Juli 1850.
IJnhaltt:
Gesetz, die Capitalrenten= und Einkommen-Steuer betreffend.
Gesettz, 1848 uͤber die Capitalstener gemaͤß Art. 12.
die Capitalrenten= und Einkommen-Steuer betr. deoselben und das Geseh vom 4. Juni 1848
— über die Einkommensteuer gemaͤß Art. 19.
desselben einer Reotsion unrerstellen lassen
Maximillan II. und nach Vernehmung Unseres Stagte-
raths, mit Belrath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordncten beschlossen, daß beide ge-
nannte Gesetze von 1849050 an in folgender
Wir haben das Gesetz vom 4. Juni veränderter Fassung ortzubestehen haben.
1
von Gottes Gnaden fä#önig von Vayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben te. 2c.