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I. Capitalrenten-Steuer.
Art. 1.
Alles rentirende bewegliche Vermögen,
welches unter dem Namen von verzinslichen
Darlehen, Schuldbriefen, Staats= oder an-
dern Obligationen, Ewiggilten, Hppothek-
Capitalien, Kaufschillingscapitallen, Actien
und dergleichen begriffen zu werden pflegt,
unterliegt nach seinem Ertrage der Capital=
rentensteuer ohne Unterschied, ob es inner
oder außer Landes anliegt, den Fall aus-
genommen, in welchem schon eine Steuer-
Entrichtung auber Landes nachgewiesen wer-
den könnte.
Von der steuerbaren Capitalrente dür-
fen jedoch die von den Pflichtigen zu zah-
lenden Passiv-Capitalzinsen in Abzug ge-
brecht werden.
Die vertragemäßige Uebernahme dieser
Stener durch den Schuldner ist ungiltig.
Art. 2.
Ausgenommen von der Capitalrenten-
Steuer sind:
1) der Staat,
2) alle St#ftungen und Anstalten für
Wohlthä#igkeiz oder Uncerricht, Hilfs-
und Sparcassen,
3) Cultusstiftungen, wenn sie durch Ent-
richtung der Steuer außer Sctand ge-
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setzt würden, ihre Zwecke vollständig
zu erfüllen, worüber im Zweifel die
einschlägige Kreisregierung, Kammer
des Innern, ohne Berufung zu ent-
scheiden hat,
4) Anstalten oder Gesellschaften, welche
fremdes Capital in Erwerbsgeschäften
vetwalten, so ferne die Rente der Theil-
hüber bereits zur Capitalrentensteuer
gezogen ist.
Dem bayerischen Staatsverbande nicht
angehörige Individuen unterliegen dieser
Steuer, wenn sie in Bayern einen Wohn-
si6 haben, und nur rücksichtiich derjenigen
Renten, welche sie aus Bayern beziehen.
Art. 3.
Die einfache Steneranlage (Steuer-
Simplum) besteht in einem Kreuzer vom
Gulden des jährlichen Ertrags. Für die-
jenigen Steuerpflichtigen, deren reines Ein-
kommen sich — nach den fesigestellten Ein-
bommensteuerfassionen — nicht wenigstens
auf 200 fl. beläufe, hat hiebei eine Aus-
nahme in der Weise einzutreten, daß deren
Capitalrenten
a) wenn sie den Betrag von 20 fl. nicht
erreichen, von der Capitalsteuer ganz
frei bleiben, und daß
b9 wenn sich dieselben zwar auf 20 fl.
oder mehr belaufen, jedoch den Jahres-