Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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I. Capitalrenten-Steuer. 
Art. 1. 
Alles rentirende bewegliche Vermögen, 
welches unter dem Namen von verzinslichen 
Darlehen, Schuldbriefen, Staats= oder an- 
dern Obligationen, Ewiggilten, Hppothek- 
Capitalien, Kaufschillingscapitallen, Actien 
und dergleichen begriffen zu werden pflegt, 
unterliegt nach seinem Ertrage der Capital= 
rentensteuer ohne Unterschied, ob es inner 
oder außer Landes anliegt, den Fall aus- 
genommen, in welchem schon eine Steuer- 
Entrichtung auber Landes nachgewiesen wer- 
den könnte. 
Von der steuerbaren Capitalrente dür- 
fen jedoch die von den Pflichtigen zu zah- 
lenden Passiv-Capitalzinsen in Abzug ge- 
brecht werden. 
Die vertragemäßige Uebernahme dieser 
Stener durch den Schuldner ist ungiltig. 
Art. 2. 
Ausgenommen von der Capitalrenten- 
Steuer sind: 
1) der Staat, 
2) alle St#ftungen und Anstalten für 
Wohlthä#igkeiz oder Uncerricht, Hilfs- 
und Sparcassen, 
3) Cultusstiftungen, wenn sie durch Ent- 
richtung der Steuer außer Sctand ge- 
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setzt würden, ihre Zwecke vollständig 
zu erfüllen, worüber im Zweifel die 
einschlägige Kreisregierung, Kammer 
des Innern, ohne Berufung zu ent- 
scheiden hat, 
4) Anstalten oder Gesellschaften, welche 
fremdes Capital in Erwerbsgeschäften 
vetwalten, so ferne die Rente der Theil- 
hüber bereits zur Capitalrentensteuer 
gezogen ist. 
Dem bayerischen Staatsverbande nicht 
angehörige Individuen unterliegen dieser 
Steuer, wenn sie in Bayern einen Wohn- 
si6 haben, und nur rücksichtiich derjenigen 
Renten, welche sie aus Bayern beziehen. 
Art. 3. 
Die einfache Steneranlage (Steuer- 
Simplum) besteht in einem Kreuzer vom 
Gulden des jährlichen Ertrags. Für die- 
jenigen Steuerpflichtigen, deren reines Ein- 
kommen sich — nach den fesigestellten Ein- 
bommensteuerfassionen — nicht wenigstens 
auf 200 fl. beläufe, hat hiebei eine Aus- 
nahme in der Weise einzutreten, daß deren 
Capitalrenten 
a) wenn sie den Betrag von 20 fl. nicht 
erreichen, von der Capitalsteuer ganz 
frei bleiben, und daß 
b9 wenn sich dieselben zwar auf 20 fl. 
oder mehr belaufen, jedoch den Jahres-
	        
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