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nach seinem jaͤhrlichen Betrage in folgender
Weise besteuert:
1) von demselben bleiben immer die ersten
200 fl. unbesteuert,
3) die weitern 800 fl. werden mit einer
Steuer von ½ 0,
3) die nächst weiteren 4000 fl. mit einer
Steuer von 1 0
4) die hiernach kommenden 5000 fl. mie
einer Steuer von 1½ 00,
5) endlich jeder weitere Betrag mit 2½
besteuert.
Es besteuert sich sonach ein Einkommen
von 12,000 Gulden in folgender Weise:
von 200 fl. niches; von 800 fl. mit
½ 0%, von 4000 fl. mir einem ganzen
Procente, von 5000 fl. mit 1½ %,
und von den übrigen 2000 fl. mir 2 .
Art. 12.
Ungeachtet der Bestimmungen des Art.
7. Ziff. 4. und des Art. 11. Ziff. 1. und
2. erzeugt die aus irgend einem der geset-
lichen Tirel begründete Ansässigkeit an sich
die Verbindlichkeit des Ansässigen zur Ent-
richtung eines Einkommensteuersates von
20 Kreuzer selbst dann, wenn dessen Jahres-
einkommen den Betrag von 200 Gulden
nicht erreichen sollte.
Von dieser letzteren Bestimmung blei-
ben jedoch diejenigen, deren Ansässigkeit durch
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Erwerbung eines realen oder radicirten Ge,
werbes oder durch erlangte perfönliche Ge-
werbsconcessson (. 2. Nro. II. oder III.
des revidirten Gesetzes über Ansässigmachung
und Verehelichung) begründee ist, in so lange
ausgenommen, als die Gewerbssteuer in
den diesseitigen Kreisen nach der Verord-
nung vom 15. Adril 1814, die Rectificirung
der Geg erbesteuer betreffend, und in der
falz nach den gegenwärtigen dort bestehen-
den Gewerbsteuergesetzen erhoben wird.
Art. 13.
Die Séceuer wird in der Pfalz in monar,
lichen, in den übrigen Kreisen in halbjährigen
Raten und zwar am 15. Januar und am
15. Juli jeden Jahres erhoben.
III. Verfahren bei Feststellung der Ca-
pitalrenten= und Einkommen-Steuer.
Art. 14.
Die Aufstellung der Steuerlisten für die
Capitalrenten= und für die Einkommen-Steuer
hat glelchzeitig zu geschehen. Das Verfah-
ren für die Anlage beider Steuergattungen
ist ein gemeinschaftliches nach Maßgabe der
folgenden näheren Bestimmungen.