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Der Steuerpruͤfungsausschuß besteht
aus vier fuͤr den ganzen Amtsbezirk gemein-
schaftlichen Mitgliedern, welche jedesmal durch
drei weitere Mitglieder aus dem Bejzirke
oder der Gemeinde, deren Fassionen gepruͤft
werden sollen, verstaͤrkt werden.
Der beizuziehende Aciuar ist von dem
Rentamte zu stellen und gerichtlich zu ver-
pflichten.
Die ständigen Ausschußmirglieder be-
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte
nach freier Uebereinkunft; kommt eine solche
nicht zu Stande, so übernimmt der dem
Lebensalter nach Aelteste unter ihnen den
Vorsitz.
Art. 18.
Zur Wahl der gemeinschaftlichen vier
Ausschußmitglieder und weiterer vier bis
acht Ersaßmänner werden für jede zum Rent-
amtöbezirke gehörige Stadtgemeinde I. und
II. Classe die Mitglieder des Magistrats
und die Gemeindebevollmächtigten, dann für
jede Stadt= und Markigemeinde III. Classe
ein Mieglied des Magistrats und ein Ge-
meindebevollmächeigter, endlich für jede Land-
gemeinde der Gemeindevorsteher oder an
dessen Statt ein Gemeindebevollmächtigter
berufen. In der Pfalz stellt jede Gemeinde
für je tausend Einwohner einen Wahlmann,
welcher durch den Gemeinderath zu bestim-
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men ist; jede Gemeinde stellt wenigstens
einen Wahlmann.
Bei der Wahl genuͤgt relative Stim-
menmehrheit.
Die Leitung derselben übernimmt ein
von der Kreieregierung, Kammer des In-
nern, für jeden Rentamtsbezirk zu bestim-
mender Beamter, welcher nach geschlossenem
Wahlacte den Ausschußmitgliedern und deren
Ersahzmmännern nachstehenden Eid abzunehmen
hat:
„Ich schwöre, daß ich als Mitglied
„des Steuerausschusses mein Urtheil
„Über die zu prüfenden Fassionen nach
„bestem Wissen und Gewissen abgeben
„werde, so wahr mir Gott helfe.“
Die Bestimmung der (nach Art. 17.)
weiter für jede Gemeinde oder jeden Bezirk
beizuziehenden drei Ausschußmitglieder ist der
einschlägigen Gemeindebehörde überlassen.
Dieselben werden gleichfalls von dem ein-
schlägigen Beamten nach obiger Formel in
eidliche Pflicht genommen.
Wählbar in den Stenerausschuß sind
nur unbescholtene Staatsbürger, welche in
dem betreffenden Rentamtsbezirke, beziehungs-
weise in der betreffenden Gemeinde, ansässig
sind, mit Ausnahme der Notäre und Ge-
richtsboten vermöge ihrer amtlichen Ver-
trauensstellung zu den ökonomischen Ver-
haͤltnissen des Publikums.