Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Der Steuerpruͤfungsausschuß besteht 
aus vier fuͤr den ganzen Amtsbezirk gemein- 
schaftlichen Mitgliedern, welche jedesmal durch 
drei weitere Mitglieder aus dem Bejzirke 
oder der Gemeinde, deren Fassionen gepruͤft 
werden sollen, verstaͤrkt werden. 
Der beizuziehende Aciuar ist von dem 
Rentamte zu stellen und gerichtlich zu ver- 
pflichten. 
Die ständigen Ausschußmirglieder be- 
stimmen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte 
nach freier Uebereinkunft; kommt eine solche 
nicht zu Stande, so übernimmt der dem 
Lebensalter nach Aelteste unter ihnen den 
Vorsitz. 
Art. 18. 
Zur Wahl der gemeinschaftlichen vier 
Ausschußmitglieder und weiterer vier bis 
acht Ersaßmänner werden für jede zum Rent- 
amtöbezirke gehörige Stadtgemeinde I. und 
II. Classe die Mitglieder des Magistrats 
und die Gemeindebevollmächtigten, dann für 
jede Stadt= und Markigemeinde III. Classe 
ein Mieglied des Magistrats und ein Ge- 
meindebevollmächeigter, endlich für jede Land- 
gemeinde der Gemeindevorsteher oder an 
dessen Statt ein Gemeindebevollmächtigter 
berufen. In der Pfalz stellt jede Gemeinde 
für je tausend Einwohner einen Wahlmann, 
welcher durch den Gemeinderath zu bestim- 
  
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men ist; jede Gemeinde stellt wenigstens 
einen Wahlmann. 
Bei der Wahl genuͤgt relative Stim- 
menmehrheit. 
Die Leitung derselben übernimmt ein 
von der Kreieregierung, Kammer des In- 
nern, für jeden Rentamtsbezirk zu bestim- 
mender Beamter, welcher nach geschlossenem 
Wahlacte den Ausschußmitgliedern und deren 
Ersahzmmännern nachstehenden Eid abzunehmen 
hat: 
„Ich schwöre, daß ich als Mitglied 
„des Steuerausschusses mein Urtheil 
„Über die zu prüfenden Fassionen nach 
„bestem Wissen und Gewissen abgeben 
„werde, so wahr mir Gott helfe.“ 
Die Bestimmung der (nach Art. 17.) 
weiter für jede Gemeinde oder jeden Bezirk 
beizuziehenden drei Ausschußmitglieder ist der 
einschlägigen Gemeindebehörde überlassen. 
Dieselben werden gleichfalls von dem ein- 
schlägigen Beamten nach obiger Formel in 
eidliche Pflicht genommen. 
Wählbar in den Stenerausschuß sind 
nur unbescholtene Staatsbürger, welche in 
dem betreffenden Rentamtsbezirke, beziehungs- 
weise in der betreffenden Gemeinde, ansässig 
sind, mit Ausnahme der Notäre und Ge- 
richtsboten vermöge ihrer amtlichen Ver- 
trauensstellung zu den ökonomischen Ver- 
haͤltnissen des Publikums.
	        
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