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Befinder sich in einem Rentamtebezirke
neben mehreren Landgemeinden auch eine
Stadt I. oder II. Classe, so muß wenigstens
Ein Mitglied des für den ganzen Amtsbe-
zirk zu wählenden Steuer-Prüfungsausschus-
ses aus der Mitte der Landgemeinden ge-
wählt werden.
Der Drufungsausschuß ist zur streng-
sten Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Je-
doch ist es den Gemeindebehörden gestattet,
zum amtlichen Gebrauch von den Capital-
renten= und Einkommen-Steuerlisten jederzeit
Einsicht zu nehmen.
Art. 19.
Kein zum Mitglied des Steuer-Prüfungs=
ausschusses gewählter Staatsbürger kann ohne
triftige Gründe, die auf ihn gefallene Wahl
ablehnen. Die Wahlversammlung prüft und
bescheldet die vorgebrachten Gründe und
schreitet, sobald sie die Statthaftigkeit der-
selben anerkannt, zur Wahl eines neuen Aus-
schußmitgliedes; im andern Falle sordert sie
den Reclamanten zur Erfüllung seiner Bür-
gerpflicht auf.
Wer, ohne irgendwelche Ablehnungs-
gründe geltend zu machen, oder, wenn diese
verworfen wurden, sich nach geschehenec
Aufforderung weigert, die auf ihn gefallene
Wahl anzunehmen, wird in eine von der
Wahlversammlung in letzter Justanz zu ver-
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hängende Strafe von 50 Gulden zum Vor-
theile der Armencassa der Gemeinde seines
Wohnsitzes verurtheilt.
Art. 20.
Der in dieser Weise zusammengesehte
Steuerausschuß tritt auf jedesmalige Ein-
ladung des königlichen Rentamts zusammen.
Er prüft die von den Steuerpflichtigen über-
gebenen Selbstschätzungen (Fassionen) be-
stätiget dieselben entweder als unbedenklich
oder entscheidet im Falle der Beanstandung
unter vorgängiger Vernehmung des Be-
theiligten nach absoluter Stimmenmehrheit
über den Betrag der jährlichen Capitalrente
und über den Betrag des jährlichen reinen
Einkommens. Bilden sich hiebel mehr als
zwei Meinungen, so werden die Stimmen
für den höchsten Ziffer zu den Stimmen
für den nächst niedern hinzugezählt, bis sich
für die Größe der Caplealrente und be-
ziehungsweise des reinen Einkommens eine
absolure Mehrheit ergibt.
Bel Prüfung der Fassionen der Steuer-
ausschuß-Mitglieder hat der Bethelligte
abzutreten. Im Falle der Stimmengleich-
heit im Ausschusse enscheidet der Vor-
sitende.
Der königliche Rentbeamte oder dessen
von der Krelsregierung, Kammer der Fi-