Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Befinder sich in einem Rentamtebezirke 
neben mehreren Landgemeinden auch eine 
Stadt I. oder II. Classe, so muß wenigstens 
Ein Mitglied des für den ganzen Amtsbe- 
zirk zu wählenden Steuer-Prüfungsausschus- 
ses aus der Mitte der Landgemeinden ge- 
wählt werden. 
Der Drufungsausschuß ist zur streng- 
sten Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Je- 
doch ist es den Gemeindebehörden gestattet, 
zum amtlichen Gebrauch von den Capital- 
renten= und Einkommen-Steuerlisten jederzeit 
Einsicht zu nehmen. 
Art. 19. 
Kein zum Mitglied des Steuer-Prüfungs= 
ausschusses gewählter Staatsbürger kann ohne 
triftige Gründe, die auf ihn gefallene Wahl 
ablehnen. Die Wahlversammlung prüft und 
bescheldet die vorgebrachten Gründe und 
schreitet, sobald sie die Statthaftigkeit der- 
selben anerkannt, zur Wahl eines neuen Aus- 
schußmitgliedes; im andern Falle sordert sie 
den Reclamanten zur Erfüllung seiner Bür- 
gerpflicht auf. 
Wer, ohne irgendwelche Ablehnungs- 
gründe geltend zu machen, oder, wenn diese 
verworfen wurden, sich nach geschehenec 
Aufforderung weigert, die auf ihn gefallene 
Wahl anzunehmen, wird in eine von der 
Wahlversammlung in letzter Justanz zu ver- 
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hängende Strafe von 50 Gulden zum Vor- 
theile der Armencassa der Gemeinde seines 
Wohnsitzes verurtheilt. 
Art. 20. 
Der in dieser Weise zusammengesehte 
Steuerausschuß tritt auf jedesmalige Ein- 
ladung des königlichen Rentamts zusammen. 
Er prüft die von den Steuerpflichtigen über- 
gebenen Selbstschätzungen (Fassionen) be- 
stätiget dieselben entweder als unbedenklich 
oder entscheidet im Falle der Beanstandung 
unter vorgängiger Vernehmung des Be- 
theiligten nach absoluter Stimmenmehrheit 
über den Betrag der jährlichen Capitalrente 
und über den Betrag des jährlichen reinen 
Einkommens. Bilden sich hiebel mehr als 
zwei Meinungen, so werden die Stimmen 
für den höchsten Ziffer zu den Stimmen 
für den nächst niedern hinzugezählt, bis sich 
für die Größe der Caplealrente und be- 
ziehungsweise des reinen Einkommens eine 
absolure Mehrheit ergibt. 
Bel Prüfung der Fassionen der Steuer- 
ausschuß-Mitglieder hat der Bethelligte 
abzutreten. Im Falle der Stimmengleich- 
heit im Ausschusse enscheidet der Vor- 
sitende. 
Der königliche Rentbeamte oder dessen 
von der Krelsregierung, Kammer der Fi-
	        
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