Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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nanzen, zu diesem Geschaͤfte bestimmter 
Vertreter wohnt dem Pruͤfungsausschusse 
als Staatsanwalt bei. 
In solcher Eigenschaft hat derselbe zu 
pruͤfen, ob alle Steuerpflichtigen seines 
Amtsbezirkes richtig angemeldet haben, und 
ob die Anmeldung nach Maßgabe ihrer 
Capitalrente und ihres Einkommens ge- 
schehen ist. 
Er stellt demgemaͤß die im érariali- 
schen Interesse als geeignet befundenen An- 
träge und gibt dem Steuerausschusse die 
verlangten Aufklärungen aus den amtlichen 
Behelfen. 
Sämmtliche Staatsbehörden sind ver- 
bunden, auf Ansuchen des Rentamts die 
von demselben zur Feststellung beanstandeter 
Fassionen als nothwendig bezeichneten akten- 
mäßigen Aufschlüsse zu ertheilen. 
Ein Stimmrecht im Ausschusse steht 
dem Scaatsanwalte nicht zu. 
Ueber die Verhandlungen des Sceuer- 
Ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von 
sämmelichen Anwesenden zu unterzeichnendes 
Procokoll ausgenommen. 
Art. 21. 
Gegen den Beschluß des Steuer- 
Prüfungsausschusses ist weder von Seite des 
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Steuerpflichtigen, noch von Seite des Staats- 
anwaltes eine Remonstration oder ein an- 
deres Rechtsmittel zulaͤssig. 
Art. 22. 
Sobald in dieser Weise der Betrag 
der Capitalrente, so wie des jährlichen rei- 
nen Einkommens der Steuerpflichtigen durch 
den Ausschuß festgestellt ist, werden die 
gepflogenen Verhandlungen dem Rentamte 
übergeben, welches aus obigen Größen den 
Betrag der Jahressteuer berechnec, und die 
hienach vervollständigten Steuerlisten an 
die einschlägige Regierungs-Finanzkammer 
einsendet. Irrungen in letztgedachter Be- 
rechnung oder Fehler im Calcul werden 
auf Anregung des Steuerpflichtigen sofort 
vom Rentamte berichtigt, ober im Wege 
der Revision von der vorgesetzten Finanz- 
stelle beseielge. 
Art. 23. 
Die in vorbezeichneter Art hergestellten 
Steuerlisten bilden die Grundlage der Er- 
hebung in den folgenden drei Jahren. 
Nach Ablauf je dreier Jahre wird 
eine neue allgemeine Anlage der Capilal- 
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