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nanzen, zu diesem Geschaͤfte bestimmter
Vertreter wohnt dem Pruͤfungsausschusse
als Staatsanwalt bei.
In solcher Eigenschaft hat derselbe zu
pruͤfen, ob alle Steuerpflichtigen seines
Amtsbezirkes richtig angemeldet haben, und
ob die Anmeldung nach Maßgabe ihrer
Capitalrente und ihres Einkommens ge-
schehen ist.
Er stellt demgemaͤß die im érariali-
schen Interesse als geeignet befundenen An-
träge und gibt dem Steuerausschusse die
verlangten Aufklärungen aus den amtlichen
Behelfen.
Sämmtliche Staatsbehörden sind ver-
bunden, auf Ansuchen des Rentamts die
von demselben zur Feststellung beanstandeter
Fassionen als nothwendig bezeichneten akten-
mäßigen Aufschlüsse zu ertheilen.
Ein Stimmrecht im Ausschusse steht
dem Scaatsanwalte nicht zu.
Ueber die Verhandlungen des Sceuer-
Ausschusses wird ein kurzgefaßtes, von
sämmelichen Anwesenden zu unterzeichnendes
Procokoll ausgenommen.
Art. 21.
Gegen den Beschluß des Steuer-
Prüfungsausschusses ist weder von Seite des
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Steuerpflichtigen, noch von Seite des Staats-
anwaltes eine Remonstration oder ein an-
deres Rechtsmittel zulaͤssig.
Art. 22.
Sobald in dieser Weise der Betrag
der Capitalrente, so wie des jährlichen rei-
nen Einkommens der Steuerpflichtigen durch
den Ausschuß festgestellt ist, werden die
gepflogenen Verhandlungen dem Rentamte
übergeben, welches aus obigen Größen den
Betrag der Jahressteuer berechnec, und die
hienach vervollständigten Steuerlisten an
die einschlägige Regierungs-Finanzkammer
einsendet. Irrungen in letztgedachter Be-
rechnung oder Fehler im Calcul werden
auf Anregung des Steuerpflichtigen sofort
vom Rentamte berichtigt, ober im Wege
der Revision von der vorgesetzten Finanz-
stelle beseielge.
Art. 23.
Die in vorbezeichneter Art hergestellten
Steuerlisten bilden die Grundlage der Er-
hebung in den folgenden drei Jahren.
Nach Ablauf je dreier Jahre wird
eine neue allgemeine Anlage der Capilal-
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