Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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tages gefaßten Gesammtbeschlusse unter dem 18. 
November vor. Is. sanctionirt und durch das 
Gesetzblatt vom 20. desselben Monats (Stück 1.) 
verkündet worden. 
8. 2. 
Verfahren bei Preßvergehen in der Pfalz be- 
treffend. 
Wir haben dem Gesetze über das Verfahren 
bei Preßvergehen in der Pfalz unter den von 
den beiden Kammern des Landtages beantragten 
Modificationen am 18. November vorigen Jahres 
Unsere Sanction ertheilt und solches durch das 
Gesetzblatt vom 20. November v. Is. (Stück 2.) 
bekannt machen lassen. 
8. 3. 
Abschaffung der Strafen des bürgerlichen To- 
des, der öffentlichen Ausstellung und der Brand- 
markung betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe über die Abschaffung 
der Strafen des bürgerlichen Todes, der öffent- 
lichen Ausstellung und der Brandmarkung haben 
Wir nach erklärter Zustimmung der beiden Kam- 
mern des Landtages am 18. November vor. Is. 
Unsere Genehmigung ertheilt und das deßfall- 
sige Gesetz durch das Gesetzblatt vom 20. No- 
vember v. Is. (Stück 3.) bekannt machen lassen. 
8. 4. 
Untersuchungen wegen politischer Verbrechen 
und Vergehen betreffend. 
Wir haben das Gesetz, die Untersuchungen 
wegen politischer Verbrechen und Vergehen be- 
treffend, am 22. December v. Is. in der von 
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dem Landtage modificirten Fassung sanctionirt und 
dasselbe ist durch das Gesetzblatt von demselben 
Tage (Stück 4.) verkündet worden. 
8. 5. 
GErweiterung und vesp. Fortsetzung eines An- 
lehens im Wege der freiwilligen Subseription 
nach dem Gesetze vom 12. Mai 1818 betreffend. 
Das Gesetz, die Erweiterung und resp. Fort- 
sebung eines Anlehens im Wege der freiwilligen 
Subseription nach dem Gesetze vom 12. Mai 
1843 betresfend, ist von Uns nach dem darüber 
von beiden Kammern des Landtages gefaßten 
Gesammtbeschlusse unter dem 23. December v. Is. 
sanctionirt und durch das Gesetzblatt vom 24. 
des nämlichen Monats (Stück 5.) verkündet worden. 
8. 6. 
Schutz der Telegraphen-Anstalten betreffend. 
Die Bekanntmachung des von Uns mit 
den Modlficationen der beiden Kammern unter 
dem 24. December v. Is. genehmigten Gesetzes 
über den Schutz der Telegraphen-Anstalten ist an 
demselben Tage durch das Gesetzblatt (Stück 6.) 
erfolgt. 
8. 7. 
**8 betreffend. 
Wir haben das Gesetz die Ergänzung des 
revidirten Gesetzes über Ansissigmachung und Ver- 
ehelichung bezüglich der Schullehrer betreffend, mit 
Genehmigung der von den Kammern vorgeschla- 
genen Modificationen unter dem 24. December 
v. Is. sanctionirt, und durch das Gesetzblatt von 
demselben Datum (Stück 7.) bereits bekannt ma- 
chen lassen.
	        
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