Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Dem beigefuͤgten Wunsche, 
„es moge die könsgliche Staatsregierung 
„den Kammern baldmöglichst ein Gesetz 
„über die vollständige Regelung der Ver- 
„hältnisse der Schullehrer und der dabei 
„einschlagenden finanziellen Beziehungen 
„vorlegen lassen“, 
haben Wir bereits die geeignete Bedachtnahme zu- 
gewendet und behalten Uns vor, diese Ange- 
legenheit ihrer baldigen Erledigung entgegen zu 
führen. 
S. 8. 
Die Versammlungen und Vereine betreffend. 
Das Gesetz über die Versammlungen und 
Vereine haben Wir mit Genehmigung der von 
dem Landtage vorgeschlagenen Modificationen un- 
ter dem 26. Februar l. Is. sanctionirt. Die 
Bekanntmachung ist durch das Gesetzblatt vom 
27. des nämlichen Monats (Seück 8.) erfolgt. 
S. 9. 
Entscheidung über Recurse in Ewiggeldsachen 
der Stadt München betreffend. 
Den Gesetzentwurf, die Entscheidung über 
Recurse in Ewiggeldsachen der Stadt München 
betreffend, haben Wir in der von den beiden Kam- 
mern des Landtages modificirten Fassung durch 
Unsere Sanction vom 26. Februar l. Is. zum 
Gesetze erhoben und solches durch das Gesetzblatt 
vom 27. Februar l. Is. (Stück 9.) bekannt ma- 
chen lassen. 
s8. 10. 
Die Verpflichtung zum Ersatze des bei Auf- 
läufen diesseits des Rheines verursachten Scha- 
rens betreffend. 
Den Modisicationen, welche von dem Land- 
tage zu dem Gesetzintwurfe, die Verpflichtung zum 
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Ersatze des bei Aufläufen diesseits des Mheines 
verursachten Schadeng betreffend, beantragt wor- 
den sind, haben Wir unter dem 13. März l. Js. 
Unsere Genehmigung ertheilt und das hiernach 
sanctionirte Gesetz durch das Gesetzblatt vom 13. 
desselben Monats (Stück 10.) verkünden lassen. 
Dem beigefügten Wunsche entsprechend, ha- 
ben Wir einen Gesetzentwurf, 
„das Einschreiten der bewaffneten Macht 
„Jur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung 
„betreffend,“ 
an den Landtag bringen lassen, und Wir kön- 
nen nur bedauern, daß derselbe diesen Entwurf 
nicht mehr in gesetzlicher Weise berathen hat. 
8. 11. 
Den Schutz gegen den Mißbrauch der Presse 
betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe zum Schutze 
gegen den Mißbrauch der Presse mit den von den 
beiden Kammern beantragten Abänderungen un- 
ter dem 17. März d. Is. Unsere Genehmigung 
ertheilt und das darnach ausgefertigte Gesetz 
unter dem 20. März d. JIs. durch das Gesetzblatt 
(Stück 11.) bekannt machen lassen. 
8. 12. 
Die Ausübung der Jagd betreffend. 
Wir haben das Gesetz uͤber die Ausuͤbung 
der Jagd mit Genehmigung der von beiden Kam- 
mern des Landtages vorgeschlagenen Modisfica- 
tionen unter dem 30. März d. Is. sanctlonirt 
und durch das Gesetzblatt vom 2. Uprll d. Is. 
(Stück 12.) bereits bekannt machen lassen. 
Auf die dem Gesammtbeschlusse über dieses 
Geseyz von den Kammern angefügten Wünsche 
erwiedern Wir: 
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