Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

  
1) Dem Wunsche wegen sofortiger Sanction 
und Vollziehung des Gesetzes ist bereits 
entsprochen und ebenso 
das beantragte Strafverbot gegen das Ab- 
halten von Treibjagden an Sonn= und 
Feiertagen durch Unsere Verordnung vom 
28. Mai l. Is. (Regierungsblatt No. 28.) 
erlassen worden. 
Dem durch das Gesetz vom 4. Juni 1843 
brodlos gewordenen Jagdpersonale haben 
Wir Unsere besondere Fürsorge zuge- 
wendet. Unsere Absicht, demselben ent- 
sprechende Unterstützung zu gewähren, ist 
jsedoch zum größeren Thelle dadurch ver- 
eitelt worden, daß die für diesen Zweck 
In das Budget eingestellte Position die Zu- 
stimmung des Landtags nicht erlangt hat. 
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s. 13. 
Den Staatsgerichtshof und das Berfahren bei 
Anklagen gegen die Minister betreffend. 
Der Gesetzentwurf, den Staatsgerichtshof 
und das Verfahren bei Anklagen gegen die Mi- 
nister betreffend, ist mit den von den beiden 
Kammern des Landtages beantragten Modifica- 
tionen am 30. März d. Is. von Uns sanctio- 
nirt worden und die Bekanntmachung des deß- 
fallsigen Gesetzes unter dem 2. April d. Is. 
durch das Gesetzblatt (Stück 13.) erfolgt. 
8. 14. 
Die Vorkehrungen zur Hilfe für den Handels- 
platz Ludwigshafen am Rhein betreffend. 
Wir haben das Gesetz, die Vorkehrungen 
zur Hilfe für den Handelsplatz Ludwigshafen am 
Rhein betreffend, in der von dem Landtage vor- 
geschlagenen Fassung unter dem 30. März d. Is. 
sanctionirt und durch das Gesetzblatt vom 2. April 
l. Ig. (Stück 14.) bereits bekannt machen lassen. 
8. 15. 
Die Verläugerung der provisorischen Steuer- 
Erhebung für 1849/50 betreffend. 
Wir haben das Gesetz, die Verlängerung 
der provisorischen Steuererhebung für 1813/0 
betreffend, unter dem 17. Aprll l. Is. sanctionirt, 
und durch das Gesetzblatt vom nämlichen Tage 
(Stück 15.) bereits bekannt machen lassen. 
*'*½'s 
Credit für austerordentliet Dediensse der 
mee betreffen 
Das Gesetz, einen Credit für außerordent- 
liche Bedürfnisse der Armee betreffend, haben Wir 
mit Genehmigung der von den beiden Kammern 
des Landtages vorgeschlagenen Modisicatlonen unter 
dem 22. Mai d. Is. sanctionirt und durch das 
Gesetzblatt vom 23. desselben Monats (Stück 16.) 
bekannt machen lassen. 
Auf die aus Veranlassung dieses Gesetzes 
an Uns gebrachten Wünsche erwiedern Wir: 
Im Militäretat sind bereits alle mit dem 
Stande der politischen Verhältnisse nur immer 
vereinbaren Ersparungen und Einschränkungen ein- 
geführt, und Wir haben Unser Kriegsministerium 
angewiesen, auch fernerhin jede mit den pollti- 
schen und militärischen Rücksichten vereinbare Er- 
sparung eintreten zu lassen. 
Bei dem Vollzuge dieses Gesetzes ist wie 
bei den früheren Anlehen das vorzüglichste Au- 
genmerk darauf gerichtet worden, daß der für 
das Staatsärar vortheilhafteste Weg eingeschlagen 
und die entsprechende Rücksicht auf die gewerb- 
lichen und ökonomischen Interessen Bayerus durch
	        
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