Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Sellage VI. 
— VIll. 
Delage Vlll. 
betreffend, haben Wir auf erfolgte Zustimmung 
beider Kammern Unsere Sanction ertheilt und 
demzufolge das Gesetz Ziffer VI. ausfertigen lassen. 
8. 29. 
Die allgemeine deutsche Wechselordnung be- 
treffend. 
Wir haben die zu dem Gesetzentwurfe, 
die allgemeine deutsche Wechselordnung betreffend, 
von der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beantragten Modisicationen ge- 
nehmigt und hienach das beiliegende Gesetz Zif- 
fer VII. sanctionirt. 
Dem gleichzeitig an Uns gebrachten An- 
trage, baldmoͤglichst einen Gesetzentwurf uͤber das 
Verfahren in Wechselstreitigkeiten und einen Gesetz- 
entwurf über kaufmännische Anweisungen den 
Kammern zum Betirath und zur Zustimmung vor- 
zulegen, werden Wir entsprechen, und insbe- 
sondere sogleich nach Eröffnung des nächsten Land- 
tages zu diesem Zwecke den Kammern einen Ge- 
setzesentwurf über kaufmännische Anweisungen vor- 
legen lassen. 
s. 30. 
Die Ueberweisung der Depositen und Ein- 
standskapitalien von der Staatsschuldentil- 
gungs · Anstait an die königliche Bank in 
Nürnberg betreffend. 
Das von Uns nach erklärter Zustimmung 
des Landtages sanctionirte Gesetz, die Ueber- 
weisung der Depositen und Einstandskapitalien 
von der Staatsschuldentilgungs = Anstalt an die 
königliche Bank in Nürnberg betreffend, lassen 
Wir unter Ziffer VIII. hiebei folgen. 
  
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8. 31. 
Das Staatsschuldenwesen betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe über das 
Staatsschuldenwesen in der von den beiden Kam- 
mern vorgeschlagenen Fassung Unsere Sanction 
ertheilt und lassen hienach das Gesetz Ziffer IX. Le#llage I. 
hiemit folgen. 
Auf die in dem Gesammtbeschlusse über 
diesen Gesetzentwurf gestellten Anträge erwiedern 
Wir: 
1) Die Kammern find durch den Antrag, 
„es sel die Staatsregierung zu ermäch- 
„tigen, die Bestellung von Amtsbürg= 
„schaften der Beamten, sowie der Ein- 
„standskapitalien für die Folge durch 
„Hinterlegung bayerischer Staatsobliga- 
„tionen jeder Art, soferne sie im Zins- 
„fuße nicht unter 3½ Procent, zuzu- 
„lassen“, 
dem Bestreben“ der Staatsregierung, die 
# Anstalt vonder schwe- 
benden Schuld möglichst zu erleichtern und 
nach und nach gänzlich zu befreien, nur 
entgegengekommen. 
Wir werden deßhalb, was die Amts- 
bürgschaften betrifft, gerne alle jene Rück- 
sicht eintreten lassen, welche ohne dadurch 
entstehende Gefährdung der Erfüllung der 
gesetzlichen Hauptzwecke der Staatsschul- 
dentilgungs = Anstalt nur immer mög- 
lich ist. 
Bezüglich der Einstandskapitalien unter-, 
liegt die beantragte Gewährung ohnedieß 
keinem Anstande, zumal wegen künftiger 
Anlegung der dießfallsigen Baarerlagen in 
Folge des Gesetzes über die Ueberweisung 
der Depositen und Einstandskapitalien von 
der Staatsschuldentilgungs = Anstalt an die
	        
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