Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Staaterinnahmen, dann der Ausgaben des außer- 
Beilage XII. ordentlichen Budgets unter Ziffer XlI. hiebei folgen. 
Bellage XIII. 
Wir müssen Uns aber dabei, nachdem die 
Kammer der Abgeordneten statt der von Uns 
und der Kammer der Reichsräthe als nothwendig 
erkannten Summe von 10,429,102 Gulden für 
die active Armee, den Betrag von 8,750,000 
Gulden als ausreichend erklärt hat, ausdrücklich 
vorbehalten, wenn nicht möglich seyn sollte, die 
Armee in dem Stande, in welchem es die Er- 
füllung Unserer Regentenpflichten erfordert, mit 
der Summe von 8,250,000 Gulden zu erhalten, 
dem nächsten Landtage die etwa erforderlichen Vor- 
lagen wegen Deckung des Mehrbedarfs zu machen. 
Eben so wollen Wir Une fuͤr den Fall, 
daß an den schlagt sich 
ein Ausfall ergeben sollte , die geeigneten Maß- 
nahmen, insbesondere die in Tit. VII. Ss. 8. 
und 15. der Verfassungsurkunde vorgesehenen Aus- 
kunftsmittel hiemit vorbehalten haben. 
Zugleich sind Unsere sämmtlichen Staats- 
ministerien angewiesen, die strengste, nur immer 
mit der Hauptaufgabe der Befriedigung der an- 
erkannten Staatsbedürfnisse vereinbarliche Spar- 
samkeit bei allen Ausgabenetats eintreten zu lassen, 
damit das zur Zeit bestehende Deficit möglichst 
vermindert und für die Zukunft ganz beseitiget 
werden könne. 
8. 36. 
Die Maxima der Kreisumlagen für die VI. 
Finanzperiode betreffend. 
Den von dem Landtage über den Gesetz- 
entwurf, die Marima der Kreisumlagen für die 
VI. Finanzperiode betreffend, gefaßten Gesammt- 
beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung 
und sanctioniren hiernach das unter Ziffer XIII. 
anliegende Gesetz. 
Auf die in dem Gesammtbeschlusse aufge- 
nommenen Anträge erwiedern Wir: 
  
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1) Dem Antrage, daß bei dem nicht erfolg- 
ten Zustandekommen des Gesetzes über die 
Kreisräthe die Staatsregierung ermächtiget 
seyn soll, die durch das obenerwähnte Ge- 
setz bestimmten Kreisumlagenmartma be- 
hufs der Unterhaltung der Districtsstraßen 
im Falle des Bedürfens und mit Zustim- 
mung der betreffenden Landräthe in jedem 
Kreise um zwei Steuerprocente zu erhöhen, 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
Den Verhältnissen der Kreisunterstützungs- 
Anstalten für Schullehrerswittwen und Wal- 
sen haben Wir bereits Unsere Aufmerk- 
samkeit zugewendet und Unsere besondere 
Fürsorge für dieselben erst kürzlich durch Zu- 
weisung der Einnahmsüberschüsse des Cen- 
tralschulbücherverlages bethätiget. 
Die definitive „Regelung dieser einer gest- 
cherten rech dlage meist noch ent- 
behrenden Anstalten scheint aber erst dann 
durchgeführt werden zukönnen, wenn das Ver- 
hältniß der Schullehrer zu den Gemeinden be- 
stimmter festgestellt seyn wird. 
2 
“ 
II. Abschnitt. 
Nachweisungen. 
A. 
Verwendung der Staatseinnahmen. 
8. 1. 
Wir haben dem Landtage über die Ver- 
wendung der Staatseinnahmen in den Jahren 
1815/46 und 1845/#17 genaue Nachweisung vor- 
legen lassen und hiedurch den Bestimmungen der 
Verfassungsurkunde Tit. VII. §s. 10. Genüge ge- 
leistet.
	        
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