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B.
Stand der Staatsschuldentilgungs-
Ansstaltin den Jahren 184 3/46 und 184/7.
8. 2.
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs-
Anstalt und der Pensions-Amortisationscasse, der
Festungsbaudotationscasse und der Eisenbahnbau-
dotationscasse für die Jahre 184516 und 184/1
sind dem Landtage genaue Nachweisungen vor-
gelegt, und hiedurch, dann durch die Anerkennung
der während der genannten Jahre neu eingewie-
senen Schulden aus älteren Rechtstiteln die Be-
stimmungen der Verfassungsurkunde Tit. VII.
88. 11. und 16. erfuͤllt worden.
In Betreff der bei dieser Gelegenheit ge-
stellten Antraͤge,
„die seit dem Jahre 1842 unterbrochene
„Verloosung der ältern Staatsschuld wieder
„aufzunehmen, mit selber wo möglich noch
„im Laufe des gegenwärtigen Verwaltungs-=
„jahres zu beginnen, und nach Gestalt des
„gesetzlichen Tilgungsfonds damit fortzu-
„ fahren,“
dann
„Über die Entfernung der kündbaren Staats-
„schuld an Depositen von der Staatsschul-
„dentilgungs-Anstalt (ohne Beeinträchtigung
„der Staatsschuldentilgungsfonds und ihrer
„Lgesetzlichen Bestimmung) bestimmte Vor-
„schlüäge zu machen“,
verweisen Wir auf die nach Unserer Anord-
nung unter dem 15. Juni l. Is. bereits statt-
gehabte Verloosung (Regierungsblatt von 1850
Seite 441 und Seite 467) dann auf Unsere
Entschließung zu dem Gesetzentwurfe, die Ueber-
weisung der Depositen und Einstandscapitalien
von der königl. Staatsschulvdentilgungsanstalt an
die Bank zu Nürnberg betreffend, und fügen die
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Versicherung bei, daß die Verloosung der aͤlteren
Staatsschuld, den gesetzlichen Bestimmungen ge-
maͤß, fortan werde im Auge behalten werden.
III. Abschnitt.
Wünsche und Anträge.
Auf die Uns von den Kammern vorge-
legten Wünsche und Anträge, in so weit sie nicht
schon bei den Beschlüssen über die Gesetzesent-
würfe ihre Erledigung erhalten haben, erwiedern
Wir mit Rücksichtnahme auf die Bestimmungen
der Verfassungsurkunde Titel VII. 8. 19. und
unbeschadet derselben, was folgt:
A.
Wünsche und Anträge zum Finanzge-
setze und Budget.
8. 1.
Dem Antrage, daß zu den in Erledigung
kommenden Stellen im Staatsrathe nur solche
Beamte zu ernennen seien, welche außerdem noch
eine andere Stelle im Staatsdienste bekleiden, ver-
mögen Wir in dieser Allgemeinheit bei dem der-
malen dem Staatsrathe noch zugewiesenen Wir-
kungskreise nicht zu entsprechen. Wir wollen
jedoch, in so weit dieses thunlich ist, darauf Rück-
sicht nehmen. #
8. 2.
Dem Wunsche,
„es wolle vorzugsweise darauf Bedacht
„genommen werden, die Etats des Staats-
„ministeriums des Königlichen Hauses und
„des Aeußern selbst, dann des Staats-
„archivs durch Verwendung der überftüs-