Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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„sigen Beamten zu andern in Erledigung 
„kommenden Stellen moͤglichst einzuschraͤn- 
„ken, beziehungsweise auf den Ansatz der 
„Budgetvorlage zuruͤckzufuͤhren“, 
muͤssen Wir entgegnen, daß zur Zeit zwar keine 
uͤberfluͤssigen Beamten angestellt sind, Wir je- 
doch nach Thunlichkeit suchen werden, die etwa 
moͤglichen Ersparungen herbeizufuͤhren. 
8. J. 
Wir sind gesonnen, der Aufstellung von 
staͤndigen Kanzlisten und Rechnungsgehilfen bei 
den Kreisregierungen nach Maßgabe der budget- 
maͤßig vorhandenen Mittel Unsere Bedachtnahme 
zuzuwenden. 
8. 4. 
Mit Ruͤcksicht auf die bevorstehende Umge- 
staltung der Landgerichte haben Wir bisher schon 
Personalvermehrungen nur im Falle des unabweis- 
baren Bedürfnisses eintreten lassen. 
Dem Antrage, erledigte Stellen durch Ver- 
weser versehen zu lassen, stehen die erheblichsten 
Bedenken entgegen. 
8. 5. 
Bei Wiederbesetzung erledigter Gerichtsdiener- 
Stellen wird, wie dieses in letzter Zeit ohnehin 
schon geschehen, verdienten Gerichtsdienersgehilfen 
moͤglichste Beruͤcksichtigung zugewendet werden. 
S. 6. 
Wir werden die dermalige Einrichtung des 
Unterstützungswesens bezüglich der im Staats- 
  
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dienste verwendeten Individuen und ihrer Hinter- 
lassenen einer durchgreifenden Revision unter- 
werfen lassen. Hiebei wird auch dem gestellten 
Antrage, es mäge die für augenblickliche Unter- 
stütungen“ bilfsbedürftiger Staatsdiener und an- 
derer im S iduen, dann 
deren Relikten bestimmte Summe von 17, ooo fl. 
ausschließlich suͤr das ohne pragmatische Rechte 
angestellte Personal des Staatsdienstes verwendet, 
und daraus vorzugsweise Individuen dieser Ka- 
tegorie die Mittel zur Entrichtung der Aufnahms- 
gebühr in den Pensions= und Unterstützungs- 
verein für das Canzleipersonal gewährt, hingegen 
jene 12,000 fl., welche aus diesem Fonde den 
Kreisregierungen zugewiesen waren, aus dem all- 
gemeinen Unterstützungsfonde für Staatsdiener und 
ihre Relikten gedeckt werden, sorgfältige Erwi- 
hung zu Theil werden. 
8. 7. 
Wir werden dafuͤr Sorge tragen lassen, 
daß dem von den Kammern ausgesprochenen 
Wunsche gemäß, die Positionen für Landes= 
cultur und für landwirthschaftliche Zwecke Über- 
haupt von ihrer bisherlgen Verbindung mit jenen 
für die Industrie fortan getrennt und in allen 
Vorlagen für sich bestehend aufgeführt werden. 
8. 8. 
Auf die Bildung von Wiesenbaumeistern, 
sowie auf die Errichtung von Ackerbauschulen soll 
nach Maßgabe der verfuͤgbaren Mittel vorzugs- 
weise Rücksicht genommen werden, wobel Wir 
nicht unerwähnt lassen können, daß namentlich 
in letzterer Beziehung wegen Errichtung von so- 
genannten Privat-Ackerbauschulen neben den be- 
reits bestehenden öffentlichen Anstalten dieser Urt
	        
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