Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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S. 15. 
Wir haben durch die an den Landtag ge- 
brachten Vorlagen bereits zur Genüge bekundet, 
daß die Verbesserung des Looses der Volksschul- 
lehrer Unserer landesväterlichen Fürsorge nicht 
entgangen ist. Die von den Kammern gewünschten 
statistischen Erhebungen über die Bezüge der Schul- 
stellen auf dem Lande und in den Städten werden 
Wir durch Unsere Kreisregierungen vornehmen 
lassen, ohne jedoch hiedurch schon jetzt bestimmte wei- 
tere Gehaltserhöhungen in Aussicht zu stellen. 
8. 16. 
Entsprechend der gestellten Bitte haben Wir 
Unser Staatsministerium der Finanzen und Un- 
ser Kriegsministerium beauftragt, vom 1. Au- 
gust 1850 beginnend, unter Ueberweisung des 
erforderlichen Betrages auf die Pensions-Amor= 
tisationscassa das Pensionsnormativ vom 12. Oc- 
tober 1822 auch auf die vor diesem Tage pen- 
sionirten Offiziere, insoweit die persönlichen Ver- 
hältnisse dieser Pensionirten es mlassen, ausm- 
dehnen und die deßfalls erforderlichen Erhebungen 
anzuordnen. 
8. 17. 
Zur Erfüllung des Wunsches, 
„es möge für die religiöse Pflege des 
„Militärs durch Aufstellung von eigenen 
„Geistlichen besondere Sorge getragen 
„werden,“ 
werden Wir die geeigneten Einleitungen treffen 
lassen, wobei zugleich die Frage über die Wiederher= 
stellung der Garnisonspfarreien, dort wo sie schon be- 
standen, in nähere Erwägung gezegen werden wird. 
5. 18. 
Auf den Antrag, 
„es moͤchte den auf den Generalartikel 
„VIII. der Consistorialordnung des Mark- 
„grafen Georg Friedrich vom 21. Jänner 
„1594 sich gründenden Verbindlichkeiten 
„des Acrars gegen die protestantischen 
„Kirchengemeinden und Stiftungen in 
„den ehemaligen Fürstenthümern Ans- 
„bach und Bayreuth überall mit Ver- 
„meidung aller Rechtserschwerung ent- 
„prochen werden“, 
haben Wir m bemerken, daß in allen jenen 
Fällen, in welchen bezuglich der Bauverbindlich= 
keiten des k. Staatsärars protestantischen Kir- 
chengemeinden und Stiftungen gegenüber die An- 
wendbarkeit des benannten Generalartikels VIII. 
als unzweifelhaft erscheint, mit Rücksicht auf den 
Plenarbeschluß des Oberappellationsgerichts vom 
14. Februar 1844 die krarialische Baupflicht 
ohnedieß nicht beanstandet werde. 
s8. 19. 
Dem gestellten Antrage entsprechend, haben 
Wir Unser Staatsministerium der Finanzen 
ermächtiget, die Area des aerarialischen Theaters 
und Gesellschaftshauses zu Regensburg, das ge- 
sammte Brandversicherungskapital und das vor- 
handene Baumaterial der Stadtgemeinde Regens- 
burg oder einer um Wiederaufbaue sich bilden- 
den Actiengesellschaft zu überlassen. 
s. 20. 
Der an Uns gestellten Bitte, 
„die Staatsregierung möge durch Ver- 
„einfachung der Diensteinrichtungen, na- 
„mentlich bei den Aufschlagsgefällen, dann
	        
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