Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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„durch strenge Beschränkung des Auf- 
„wandes in allen einzelnen Verwaltungs- 
„zweigen und Ausgabsrubriken auf mög- 
„lichste Minderung der Betriebs-Verwal- 
„tungs= und Erhebungskosten hinwirken, 
„und durch die Kreisregierungen und Un- 
„terbehsrden hinwirken lassen“, 
werden die einschlägigen Staatsministerien bei den 
diesen Gegenstand berührenden Vollzugs-Anord- 
nungen ein genaues Augenmerk zuwenden. 
8. 21. 
Richt minder wird Unser Staatsministerium 
der Finanzen das von den Kammern als jedes- 
malige Budgetbeilage gewünschte Verzeichniß aller 
unter die Rechnungs-Rubrik „Oekonomie und Ge- 
werbe“ fallenden Realitäten anfertigen und mit dem 
nächsten Budget dem Landtage in Vorlage bringen. 
8. 22. 
Wir werden den ausgesprochenen Wunsch, 
„die k. Staatsregierung möge darauf Be- 
„dacht nehmen, diejenigen Capitalsum- 
„men, welche von der Central-Staatscassa 
„bei der Staatsschuldentilgungs = Cassa 
„hinterlegt sind, und nicht, wie das Ver- 
„lagscapital und die Ablösungsgelder von 
„Staatsgrundrenten einc specielle Be- 
„stimmung haben, zu dem Eisenbahnbaue 
„zu verwenden“, 
bel der über die Dotation der Eisenbahnbaucassa 
an den nächstkünftigen Landtag gelangenden Vor- 
lage in reistiche Erwägung ziehen lassen. 
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Auf den an Uns gerichteten Wunsch, 
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„dahin zu wirken, daß, wenn eine erhebliche 
„Herabsetzung des Zolles auf indischen 
„Zucker eintreten sollte, dle Besteuerung 
„der inländischen Rübenzucker-Fabrikation 
„entsprechend ermäßigt werde“, 
verweisen Wir auf die in den Verträgen über 
die Fortsetzung des Zollvereins vom 8. Mai1841 
enthaltenen und mit Anerkennung des Land- 
tages versehenen Bestimmungen über die Besteue- 
rung der Rübenzuckerfabrikation, zu deren Auf- 
rechthaltung für die Dauer dieser Verträge Wir 
Uns gegen die übrigen zollverbündeten Regle= 
rungen verpflichtet haben. 
8. 24. 
Wir werden dem Antrage, 
„daß, wenn Waldland, welches an Staats- 
„forsten gränzt, oder größere Waldcom- 
„plere, aus denen eigene Reviere gebildet 
„werden können, zum Verkaufe kommen, 
„und solche preiswürdig acquirirt werden 
„können, dieselben für Staaterechnung 
„angekauft werden“ 
nach Thunlichkeit und Maßgabe des jeweiligen 
Standes der Kaufschillingsgelder die entsprechende 
Bedachtnahme zuwenden lassen. 
B. 
Wünsche und Anträge zu den Nach- 
weisungen. 
A. Zu den Einnahmen. 
8. 25. 
Lotto. 
Im Sinne des von den Kammern gestellten 
Antrags, es wolle das Lotto mit dem 30. Sep-
	        
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