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tember 1851 aufgehoben werden, haben Wir
längst schon die geeigneten Einleitungen treffen
lassen, und tragen Unserem Staatsministerium
der Finanzen auf, zu dessen Vollzug ferner das
Erforderliche vorzukehren.
Die einzige Spielbank, welche in Bayern
im Bade Kissingen bestund, ist bereits im ver-
slossenen Jahre geschlossen worden.
Wir werden auch nicht ermangeln, darauf
hinzuwirken, daß in dieser Beziehung gemeinsame
Maßregeln für ganz Deutschland zu Stande kommen.
8. 26.
Zölle.
Hinsichtlich der Rheinschifffahrtsabgaben wer-
den Wir, gleichwie schon bisher, das Geeignete
auch ferner veranlassen, um jede thunliche Er-
leschterung der Rheinschifffahrt bezüglich der auf
derselben ruhenden Lasten und Abgaben zu be-
wirken.
Ebenso wird Unser Absehen fortan darauf
gerichtet seyn, dem Schifffahrtsverkehre auf der
Donau und den Grenzflüssen gleichfalls jede aus-
führbare Erleichterung, sowohl in Bezug auf die
noch bestehenden Wasserzölle elniger Gemeinden in
Bayern, als mittelst Verwendung bei der k. k.
österreichischen Regierung hinsichtlich der ssterrei-
chischer Seits noch zur Erhebung kommenden Schiff-
fahrtsabgaben zuzuwenden. Es sind deßhalb be-
reits Verhandlungen mit der k. k. ssterreichischen
Regierung im Gange.
In Ansehung der Mainzölle und Recogni-
tlonsgebühren wird bei Fortsetzung der Verhand-
lungen mit den Regierungen der übrigen Main-
Uferstaaten über die Schifffahrtsordnung wie bis-
her auf mögliche Verminderung der noch inner-
halb dieser Staaten bestehenden Abgaben hinge-
wirlt werden.
Gleichwie Wir bereits durch den Erlaß
der Niederlagegebühren auf Unseren Hallen dem
Güterverkehr eine erhebliche Erleichterung gewährt
haben, so werden Wir zu gleichem Zwecke auch
eine Revision der Verordnung vom 26. October
1812, die Verhältnisse des Hilfspersonals bei
den königlichen Hallämtern betreffend, bezüglich
der Ladegebühren eintreten lassen.
Hinsichtlich des erneuerten Antrages Un-
serer Kammern wegen Vorsorge für angemessene
Schutzzölle zu Gunsten einiger wichtigen Industrie-
Zweige, nehmen Wir auf die im Landtagsab-=
schiede vom 23. Mai 1846, III. Abschnitt, Ut.
A. §. 6. ertheilten Zusicherungen Bezug, welche
bei den bisherigen Verhandlungen unter den Zoll-
vereinsstaaten Unserem Bevollmächtigten stets
zur Richtschnur gedient haben und auch ferner
werden beobachtet werden.
In Bezug auf die Rückvergütung der Steuer
von Branntwein bei dessen Uebergang von einem
Vereinsstaat in einen anderen, wird unter An-
wendung der bereits bestehenden Vertragsbestim-
mungen das Erforderliche vorgekehrt werden, um
den deßfallsigen Wünschen der Kammern nach
Thunlichkeit zu entsprechen.
Wegen der allenfallsigen Räckvergütung des
Malzaufschlages bei der Ausfuhr von Branntwein
über die bayerische Grenze sind die nöthigen Er-
hebungen bereits angeordnet worden, und Wir
werden nach Maßgabe derselben sodann das Wel-
tere verfügen.
Nach Maßgabe der bereits eingeleiteten Ver-
handlungen über die Zoll= und Verkehrsverhält-
nisse mit der Schweiz wird auch wegen der künf-
tigen Zollbehandlung der Schweizer Seeweine und
Käse, welche zur Zeit noch mit Begünstigungs-
Zöllen in den Zollverein zugelassen werden, Be-
schluß gefaßt, und dabel der auf den gänzlichen
Wegfall dieser Begünstigungen gerichtete Antrag
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