Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

moͤglichste Sparsamkeit in allen Zweigen an sich 
schon als unabweisbar nothwendig dar, und wird 
von selbst in allen jenen Fällen auf die An- 
wendung von Holzsurrogaten hinführen, in wel- 
chen sich ein entschiedener Vortheil für die Ver- 
waltung darbietet. 
Die Wirthschaftsresultate der nächsten Jahre 
werden zeigen, inwieferne dem weiteren Wunsche 
wegen Verkaufes der mit Zubuße arbeitenden 
Werke stattzugeben sei, und ob durch den Ueber- 
gang derselben in Privathände der Fortbetrieb 
nachhalig gesichert und der vorwiegende volks- 
wirthschaftliche Zweck hinreichend gewahrt ist. 
Die Reduction der äußern Aemter ist der- 
malen schon Gegenstand der reistichen Prüfung 
und Erwägung. 
HFür die geognostische Untersuchung des Kö- 
nigreiches haben Wir bel der unbestreitbaren 
Zweckmäßigkelt des Unternehmens die nöthigen 
Vorarbeiten bereits einleiten lassen. Bei der auf- 
richtigen Theilnahme, welche Wir diesem wich- 
tigen Gegenstande zuwenden, wird die geognostische 
Aufnahme mit den etatsmäßig ausgesetzten Mit- 
teln in angemessener Weise ihrem Ziele zugeführt 
werden. 
In dem Wunsche auf Vorlegung eines Berg- 
gesetzentwurfes für die Kreise diesseits des Rheins 
finden Wir den Ausdruck eines anerkannten Be- 
dürfnisses. Wir werden Sorge tragen, daß diesem 
Wunsche insbesondere in der bezeichneten Richtung 
mit Rücksichtjmahme auf die Gesetzgebung an- 
grenzender Staaten nach Kräften entsprochen werde. 
Wir werden, wie bisher, so auch fernerhin 
darauf Bedacht nehmen, daß unter gleichen Qua- 
litäts= und Preisverhältnissen vorzugsweise in- 
ländisches Feuerungsmaterial füx den Eisenbahn- 
  
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betrieb verwendet werde, und haben bereits zu 
diesem Zwecke wiederholt Anweisung ergehen lassen. 
Auf den bei der Prüfung der Rechnungs- 
ergebnisse der Aerarialbergwerke der Pfalz pro 
184 5/#; gestellten Antrag, 
„die königliche Staatsregierung sei zu 
„ersuchen, bei künftiger Vorlage der Rech- 
„nungsübersichten den Kammern auch 
„immer eine Uebersicht der Resultate der 
„Verwaltung der ärarialischen Bergwerke 
„der Pfalz vorzulegen,“ 
erwiedern Wir, daß die diesem Antrage entspre- 
chende Anordnung bereits getroffen, und Unsere 
Regierungs-Finanzkammer der Pfalz zur Vorlage 
dieser Uebersichten angewiesen worden ist. 
8. 32. 
Gesammt-Staatseinnahmen. 
Wegen Herauszahlung dee in Obligationen 
der Staatschuldentilgungscafsa bestchenden Theiles 
des Verlagscapitals der Centralstaatscassa werden 
Wir in Genehmigung der dießfalls gestellten An- 
träge diejenigen Anordnungen treffen lassen, welche 
durch die Rücksicht des Bedürfnisses der Staats- 
cassa im Gebrauche des Verlagscapitals geboten 
und nach den jewells zu diesem Zwecke verfüg- 
baren Mitteln der Staatsschuldentilgungsanstalt 
möglicher Weise zum Vollzug zu bringen sind. 
Die richtige und zeitgemäße Einhcebung der 
Staatsgefälle ist eine der vorzüglichsten Aufgaben 
der einschlägigen Verwaltungsstellen und Percep- 
tionsbeamten, und Unser Staateministerium der 
Finanzen wird diesem wichtigen Geschäftszweige 
die ununterbrochene Aufmerksamkeit zuwenden, auf 
daß ein unverhältnißmäßiges Anwachsen der Aus- 
stände verhindert und die Aufräumung der be- 
stehenden Rückstünde auf geeignete Weise und mit 
den zulässigen Mitteln bewirkt werde.