Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Unser Staatsministerkum der Finanzen wird 
sich angelegen seyn lassen, die bereits getroffenen 
Einleitungen zur Revision des Gewoerbsteuerge- 
setzes fortzusetzen und die deßhalb erfoerderlichen 
Gesetzesvorlagen möglichst zu beschleunigen. 
Was die Volliugsinstruction zum Steuer- 
nachlaß-Gesetze anbelangt, so ist dem Landtags- 
abschiede vom 23. Mai 1846 gemäß den ge- 
gründeten Klagen, so weilt solche bestanden haben, 
bereits Abhilfe gewähet worden, und Unser 
Staatsministerium der Finanzen wied nicht unter- 
lassen, hierauf ferner pflichtmäßigen Bedacht zu 
nehmen. 
Unsere Staatsregierung wird auch fernerhin, 
wie bisher, sorgfältig Bedacht nehmen, alle die- 
jenigen Objecte, welche keine Rente gewähren, 
sondern einen Passivrest veranlassen, nach Mög- 
lichkeit aus der Staatsregie zu entfernen. 
Der Staatsregierung stehen keine Mittel zu 
Gebote, auf Förderung der Grundrenten-Ablö- 
sung hinzuwirken, da solche gesetzlich dem freien 
Willen der Pflichtlgen anheimgegeben ist, dagegen 
ist die gesetzlich gebotene Firirung der Grundlasten 
und ihre Umwandlung in Bodenzinse allenthalben 
im Gange und Wir tragen sämmtlichen dabei 
betheiligten Behörden wiederholt auf, deren Durch- 
führung mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mit- 
teln auf's elfrigste zu fördern. 
Der Antheil an der Superdividende der Mün- 
chener-Aachener Brandversicherungsanstalt bildet 
keine Staatseinnahme, und unterliegt sohin nicht 
den Bestimmungen des s. 10. Tit. VII. der Ver- 
fassungsurkunde. Unser Staatsministerium des 
Innern hat die Verwendung dieses Antheils zu 
gemeinnützigen Zwecken unter genauer Einhaltung 
der hierüber vereinbarten Normen zu bewirken. 
Der Volling des bereits oben erwähnten Ge- 
setzes über die Ueberweisung der Depostten und 
Einstandscapitalien von der königlichen Staats- 
schuldentilgungsanstalt an die königliche Bank in 
  
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Nürnberg wird Uns Gelegenheit geben, dem 
Wunsche wegen Errichtung einer Filiale der kö- 
niglichen Bank zu Regensburg zu entsprechen. 
B. Zu den Ausgaben. 
8. 33. 
Straßen-, Brücken-, Wasser= und Landbauten. 
Wir genehmigen, daß in jedem Regierungs- 
bezirke mit Veraccordirung der Straßenunterhal- 
tung in einem größeren Districte, in so weit nicht 
bereits bestehende Material-Lieferungsaccorde dieß 
hindern, ein Versuch gemacht werde. 
Wir gestatten, daß in jenen Bauinspec- 
tionsbezirken, welche noch keine Straßenwalzen 
besitzen, und deren Lokalverhältnisse der Anwen- 
dung derselben günstig sind, solche Walzen nach 
Maßgabe der Etatsmittel angeschafft werden. 
Beuglich der Wasserbauten, insbesondere 
der Ufer-Schutzbauten, ist ein Gesetzentwurf bereits 
in der Ausarbeitung begriffen, und es ist Un- 
ser Wille, daß derselbe möglichst rasch seiner 
Vollendung entgegengeführt werde. 
8. 34. 
Kreisfonds. 
Von denjenigen Gegenständen, bei welchen 
sich zwischen der Staatsregierung und den Land- 
räthen eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich 
der Anwendung der früheren gesetzlichen Bestim- 
mungen über Ausscheidung der Kreislasten von 
den Staatslasten ergeben hat, sind bereits einige 
auf eine für die Kreisfonds vollkommen befrie- 
digende Weise ausgeglichen. 
Die Prüfung der übrigen Gegenstände dieser 
Art soll, so weit dieselbe nicht ohnehin bereiks 
eingeleitet ist, alsbald vorgenommen werden. 
Diese Prüfung kann inwischen immerhin 
nur an der Hand der einschläglgen Gesetze er- 
folgen, und wenn einerseits den Kreisfonde der
	        
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