Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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die Aufhebung, Fixirung und Abloͤsung von Grund- 
lasten erwiedern Wir: 
1) Dem Antrage, daß zur Sicherung und Er- 
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leichterung des Vollzugs von Art. 5. dieses 
Gesetzes ein Gesetzentwurf in Ansehung der 
Weiderechte den Kammern vorgelegt werden 
moͤge, beabsichtigen Wir die sorgfaͤltigste 
Wuͤrdigung und Beruͤcksichtigung zuzuwenden. 
Wir weisen die mit der Ueberwachung des 
Vollzuges des Grundlastenabloͤsungsgesetzes 
beauftragten Staatsministerien des Innern 
und der Finanzen, dann jenes des Han- 
dels und der öffentlichen Arbeiten an, die- 
jrenigen Wünsche und Anträge, welche sich 
auf die Auslegung und Handhabung der 
gesetzlichen Bestimmungen beziehen, sorgfäl- 
tigst zu beachten, den ihnen mitgetheilten 
einzelnen Vorstellungen und Beschwerden 
auf den Grund zu sehen, und für die un- 
verzügliche Abstellung der sich als gegrün- 
det darstellenden Mißgriffe und Unzukömm- 
lichkeiten Sorge zu tragen, so wie die sämmt- 
lichen Eingaben und Anträge nach genauer 
Prüfung bei der Revision der Vorschriften 
über den Vollzug des gedachten Gesetzes 
entsprechend zu benützen. 
s5. 39. 
Die Regulirung des Biersatzes und die Ver- 
hältnisse der Brauer zu den Wirthen und dem 
Publibum. 
I. Den in dem Gesammtbeschlusse vom 13. Juli 
l. Is. an Uns gebrachten Anträgen beider 
Kammern entsprechend, ertheilen Wir nach- 
folgenden Bestimmungen Unsere Genehmi- 
JZung mit Gesetzeskraft: 
1) Der s. 10. des Gesetzes vom 23. Mai 
1846, die Regulirung des Biersatzes und 
die Verhältnisse der Brauer zu den Wirthen 
und dem Publikum betreffend, tritt außer 
Wirksamkeit. 
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Dlese Bestimmung soll auch fuͤr alle jene Fälle 
gelten, welche seit der Publication des genannten 
Gesetzes noch nichtrechtshängig geworden sind. 
Wenn der Biersatz auf ungerade Pfennige 
ausgeht, so kann die Kreisregierung auf 
Ansuchen der Bethekligten verfügen, daß der- 
selbe für die erste Hälfte der Zeit, für 
welche er zu gelten hat, um einen Pfennig 
hinaufgesetzt, für die zweite Hälfte aber 
um einen Pfennig herabgesetzt werde. 
Die Bestimmung des §s. 7. des erwähnten 
Gesetzes vom 23. Mal 1846 ist hiernach auf- 
gehoben. 
II. Dem Wunsche, 
„den Brauhausbesitzern unter Aufhebung 
„der Entschließung vom 18. Derember 
„1847 im Sinne des Landtagsabschiedes 
„ vom 29. December 1831 Abschn. III. 
„#. 40. wieder zu gestatten, das in ihren 
„Brauhäusern erteugte Bier bei dem Mi- 
„nutoverschleiß gleich den Schenkwirthen zu 
„verzapfen“, 
werden Wir die geeignete Bedachtnahme 
zuwenden lassen. 
III. Was die übrigen Anträge beider Kammern 
in Betreff der Revision des Blertarifes an- 
belangt, so befehlen Wir Unserem Staats- 
ministerium des Innern, die bereits einge- 
leiteten Erhebungen bezüglich der Zweckmäßig- 
keit der Aufhebung oder Beibehaltung der Bier- 
tare schleunig zu vollenden, gleichzeitig aber 
im Hinblicke auf die Bedenken, welche gegen 
eine gänzliche Aufhebung der Biertare unter 
den gegenwärtigen Verhältnissen hervorge- 
hoben worden sind, zum Zwecke einer allen- 
fallsigen Revision des Biertarifes die noch 
erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen 
über das Biersudwesen in verschiedenen Theilen 
des Landes vornehmen zu lassen, und das 
Ergebniß Uns mit Gutachten vorzulegen. 
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