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durch inländische militärische oder bürger-
liche Behörden den Staatsangehö5eigen auf-
erlegt werden, sind, insoferne sie nicht kraft
bestehender Gesebe oder aus bestimmten
Rechestiteln unmittelbar der Staatssasse,
bestimmten Gemeinden oder Personen ob-
liegen, oder von den betreffenden Truppen-
corps vollständig vergütet werden, als all-
gemeine Landeslasten zu behandeln und vom
Staate zu vergüten.
Art. 2.
Die Vergütung für die Einquartierung
und Verpflegung einheimischer oder verbün-
deter Truppen beträgt auf den Mann und
Tag gerechnet:
1) für das Quartier 4 kr.,
#) für die Verabreichung der vollen Kost
24 kr.,
3) für die Mittagskost 15 kr.,
4) für die Abendkost 6 kr.,
5) für die Morgenkost 3 kr.
Werden diese Beträge nicht schon durch
das Truppencorps selbst vergütet, so bildet
das daran Fehlende eine allgemeine Lau-
deslast.
Wenn die Fourage für die Pferde
nicht aus Magazinen abgegeben werden kann,
so wird die schwere Ration mit 25 kr., die
Ration der schweren Cavalerie mit 37 kr. und
die leichte Ration mit 18 kr. vergütet.
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Wenn in einem Regierungsbezirke der
Normalpreis des Schäffels Korn 12 Gulden
und des Schäffels Haber 6 Gulden über-
steigt, se ist die Vergütung für die Kost-
portion der Mannschaft und für die Fourage
verhältnißmäßig durch die Kreisregierung
zu erhöhen.
Art. 3.
Bei der Eingquartierung wird
1) ein Officler bis zum Oberlieutenant
einschließlich für zwei Mann,
3) ein Hauptmann, Major und Oberst-
lieutenant für drei Mann,
3) ein Oberst für vier Mann,
4) ein Generalmasor für sechs Mann, und
5) ein Generallieutenant oder höherer
Offteier für acht Mann — ein Militär=
beamter aber nach seinem Range be-
rechnet.
Jeder mit einem Officler einquartierte
Bediente wird für einen weitern Mann
gezählt.
Wenn Officiere, welche auf Dach und
Fach einquartiert werden, sich in der Lage
besinden, auch Perpflegung von ihren Quas-
tiergebern anzusprechen, so wird die Ver-
pflegung und die Vergütung hiefür gleich-
falle nach dem gegenwärtigen Artikel be-
messen.