Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Art. 4. 
Werden Soldatenfrauen und Kinder 
einquartiert, so wird sowohl für die Frau, 
als für je zwei Kinder die Vergütung wie 
für einen Mann geleistet. 
Art. 5. 
Die Enischddigung für Handfrohnen, 
Botengänge u. s. w. richtet sich nach den 
ortsüblichen Taglöhnen. 
Art. 6. 
Für den gewöhnlichen Vorspaun wird 
für das Pferd 30 kr., für den Wagen 
15 kr. und für die Verpflegung des Knech- 
tes 10 kr. für die Meile ohne besondere 
Berechnung der Räckfahrt vergütet. 
Bei Berechnung der Station ist auch 
die Entfernung des Vorspannsleistenden von 
dem Orte des Ausmarsches, so wie jene 
über die Etappenstation hinaus bis zum 
Orte der Ankunft in Anschlag zu bringen, 
soferne dieselbe wenigstens eine halbe Meile 
beträgt. 
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Art. 7. 
Bei Lieferungen bilder der accord- 
mäßige Prels, und wenn kein rechtsgileiger 
Accord besteht, der zur Zeit der Lieferung 
am bieferungsorte geltende Markepreis, den 
Vergütungsmaßstab. 
Art. 8. 
— 
Der Commandirende einer einzuquar- 
tierenden Truppenabtheilung hat möglichst 
durch den Quartiermacher, jedenfalls un- 
mittelbar nach seinem Einmarsche und vor 
Empfangnahme der Quartierbillette dem 
Gemeindevorstande ein von ihm unterschrie- 
benes Verzeichniß über den Bestand der 
Truppenabtheilung an Personen und Pfer- 
den mit Auoscheidung der nach gegenwärti, 
gem Gesetze zu berücksichtigenden Kategorlen 
zu übergeben. 
Dabei ist zugleich anzugeben, ob die 
Einquartierung auf unbestimmte oder be- 
stimmte Zeit, und im letzteren Falle auf 
wie lange begehrt wird. 
Eben so find alle Requisitionen von 
Vorspann, Boten, Taglöhnern, Lebens- 
witteln, Fourage und dergl. rechtzeitig 
schriftlich und unter genauer Angabe dessen, 
was verlangt wird, ju stellen. 
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