Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 9. 
Der Staat hat fuͤr die Garnisonen 
Casernen mit den noͤthigen Fournituren und 
Requisiten herzustellen und in dem Stand 
zu erhalten. 
Michtstaͤndige Garnisonen werden in 
Casernen untergebracht, so weit der Raum 
und die Einrichtung dafuͤr vorhanden ist. 
Außerdem ist es jeder Gemeinde frei- 
gestellt, nichtstaͤndige Garnisonen entweder 
gegen Entschaͤdigung von Seite des Staa- 
tes in dem durch Artikel 2. und 3. fuͤr 
Einquartierung auf Dach und Fach festge- 
sehten Betrage in dazu geeigneten mit den 
nöcthigen Fournituren und Regquisiten aus- 
hestatteten Localitäten unter gleichzeitiger 
Verabreichung von Holz und Liche zu caser- 
niren oder im Einzelnen einzuquartieren. 
Eine Quartierabgabe an Officlere und 
Militärbeamte bei Aufenthaltsveränderungen 
wegen Reuanstellung, Versetzung und Be- 
förderung findet nicht mehr statt. 
In welchen Fällen Officiere und Mi- 
litärbeamte, welche zu einer einzuquartieren- 
den Truppenabtheilung nicht gehören, Quar- 
tier (Dach und Fach) anzusprechen haben, 
wird durch Regiernugsverordnung bestlimmt; 
es ist jedoch hiefür den Quartierträgern aus 
der Militärcasse der gesehlich festgesetzte Er- 
sat zu leisten. 
Art. 10. 
Die Verpflichtung zur Aufbringung der 
Kosten auf Casernicung der nichtständigen 
Garnisonen durch die Gemeinden, so wie 
der auf Truppenmärschen und Cantonirungen 
enrstehenden Kosten liegt ob" 
1) allen steuerpflichtigen Einwohnern der 
Gemeinde; 
2) jedem, der in der Gemeinde steuerbare 
Realttäten besitzt, oder steuerbare Ge- 
werbe ausübt, ohne selbst darin zu 
wohnen; 
den Stiftungen und Corporationen, so“ 
wie dem Staateaͤrare fuͤr ihre steuer- 
baren Besitzungen in der Gemeinde, 
mit Ausnahme der für Staats-, Ge- 
meinde= und Stiftungszwecke verwen- 
deten Gebäude. 
3 
Zur Uebernahme der Natural-Einquar- 
tierung sind gegen die in Art. 2., 3. und 4. 
festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen 
Einwohner der Gemeinde und alle dieje- 
nigen verpflichtet, welche Wohngebäude im 
Gemeindebezirke besitzen und anderswo ihren 
stäandigen Wohnsitz haben.
	        
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