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Art. 9.
Der Staat hat fuͤr die Garnisonen
Casernen mit den noͤthigen Fournituren und
Requisiten herzustellen und in dem Stand
zu erhalten.
Michtstaͤndige Garnisonen werden in
Casernen untergebracht, so weit der Raum
und die Einrichtung dafuͤr vorhanden ist.
Außerdem ist es jeder Gemeinde frei-
gestellt, nichtstaͤndige Garnisonen entweder
gegen Entschaͤdigung von Seite des Staa-
tes in dem durch Artikel 2. und 3. fuͤr
Einquartierung auf Dach und Fach festge-
sehten Betrage in dazu geeigneten mit den
nöcthigen Fournituren und Regquisiten aus-
hestatteten Localitäten unter gleichzeitiger
Verabreichung von Holz und Liche zu caser-
niren oder im Einzelnen einzuquartieren.
Eine Quartierabgabe an Officlere und
Militärbeamte bei Aufenthaltsveränderungen
wegen Reuanstellung, Versetzung und Be-
förderung findet nicht mehr statt.
In welchen Fällen Officiere und Mi-
litärbeamte, welche zu einer einzuquartieren-
den Truppenabtheilung nicht gehören, Quar-
tier (Dach und Fach) anzusprechen haben,
wird durch Regiernugsverordnung bestlimmt;
es ist jedoch hiefür den Quartierträgern aus
der Militärcasse der gesehlich festgesetzte Er-
sat zu leisten.
Art. 10.
Die Verpflichtung zur Aufbringung der
Kosten auf Casernicung der nichtständigen
Garnisonen durch die Gemeinden, so wie
der auf Truppenmärschen und Cantonirungen
enrstehenden Kosten liegt ob"
1) allen steuerpflichtigen Einwohnern der
Gemeinde;
2) jedem, der in der Gemeinde steuerbare
Realttäten besitzt, oder steuerbare Ge-
werbe ausübt, ohne selbst darin zu
wohnen;
den Stiftungen und Corporationen, so“
wie dem Staateaͤrare fuͤr ihre steuer-
baren Besitzungen in der Gemeinde,
mit Ausnahme der für Staats-, Ge-
meinde= und Stiftungszwecke verwen-
deten Gebäude.
3
Zur Uebernahme der Natural-Einquar-
tierung sind gegen die in Art. 2., 3. und 4.
festgesetzte Vergütung alle steuerpflichtigen
Einwohner der Gemeinde und alle dieje-
nigen verpflichtet, welche Wohngebäude im
Gemeindebezirke besitzen und anderswo ihren
stäandigen Wohnsitz haben.