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Art. 11.
Den Maßstab fuͤr die Vertheilung zur
Aufbringung der im ersten Absahe des vor-
hergehenden Artikels bezeichneten Kosten bil-
den die sämmtlichen directen Steuern, wo-
mit jeder Beitragspflichtige im Bezirke der
betreffenden Gemeinde angelege ist.
In Beziehung auf die Form der Ver-
theilung, die dagegen zuldssigen Rechtsmittel
und die Beitreibung der Beträge finden
die für Gemeinde-Umlagen geltenden Vor-
schriften Anwendung.
Arc. 12.
Den Maßstab für die Vertheilung der
Natural-Einquartierung bilden gleichfalls die
sämmtlichen directen Steuern, mit welchen
jeder zur Uebernahme der Einquartierung Ver-
pflichtete im Bezirke der betreffenden Ge-
meinde angelegt ist.
Es bleibt jedoch jeder Gemeinde unbe-
nommen, einen andern Maßstab für die Ver-
theilung der Natural = Einquartierung zu
wählen.
In diesem Falle steht jedem Quartier-
pflichtigen das Recht der Berufung an die
höhern Stellen und zwar in erster Instanz
an die den Gemeinden vorgesetzten Behörden
oder Stellen, welchen das Recht der Auf-
hebung des Gemeindebeschlusses zukömmt,
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binnen 30 Tagen nach Verbffentlichung des
Beschlusses und zwar sowohl aus formellen
als materiellen Gründen zu. Bis zur er-
folgten rechtskräftigen Entscheidung bleibe
der gesetzliche Maßstab in Kraft.
Arc. 1 3.
Diese Vertheilung geschieht durch eine
Einquartierungscommission.
Dieselbe bestehe in Städten und Märk-
ten aus 5 bis 15, in #andgemeinden aus
5 quartierpflichtigen im Gemeindebezirke
wohnenden Mitgliedern, welche in Städten
und Märkten mit magistratischer Verfassung
von den Gemeindebevollmächtigten, in den
Landgemeinden dießseits des Rheins von
der Gemeinde selbst, in der Pfalz von den
Gemeinderäthen jedesmal auf ein Jahr ge-
wähle werden.
Die Gemeindebevollmächeigten und Ge-
meinderdthe dürfen zu dieser Commission
höchstens ein Dricttheil derselben aus ihrer
Mitte wählen, und es ist in dieselbe wo
moͤglich ein Fünfeheil aus solchen im Ge-
meindebezirke wohnenden Quartierpflichtt-
gen zu wählen, welche daselbst weder Grund-
noch Hausbesitzer sind, noch ein Gewerbe
ausüben.
Die Commission wähle aus ihrer Mitte
einen Vorstand und einen Schriftführer.