Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Zur giltigen Beschlußfassung ist die 
Anwesenheit von zwei Dritttheilen der Mit- 
glieder nothwendig. 
Art. 14. 
  
Die Einquartterungse issi hat all- 
jaͤhrlich die Quartierträger nach dem im 
Art. 12. bestimmten Maßstabe in Classen 
einzutheilen und das Berzeichniß 14 Tage 
lang zur Einsicht aller Betheiligten und 
Geltendmachung etwalger Reclamationen öf- 
fentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Frist 
ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. 
Art. 15. 
Reclamationen kaun derjenige erheben, 
welcher behauptet, in der Gemeinde gar 
nicht einquartierungspflichtig zu seyn, so 
wie derjenige, welcher um mehr als eine 
Classe zu hoch augesetzt zu seyn glaubr. 
Art. 16. 
Ueber die erhobenen Reclamationen har 
in Städten und Märkten mit magistrati- 
scher Verfassung der Magistcat, in Lanb- 
gemeinden die Districtspolizeibehörde, in 
erster — und über die an eine 1444gige 
Frist gebundenen Berufungen die vorgesete 
Kreieregierung in letzter Instanz zu erkennen. 
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Arc. 17. 
Kein Gemeinde-Angehöriger darf die 
auf ihn gefallene Wahl ablehnen, ausge- 
nommen in den Fällen, welche überhaupe 
von Uebernahme eines Gemeindcamtes be- 
seeien. 
Wer jedoch im letzten Jahre Mieglied 
der Commission war, kann die neuerdings 
auf ihn gefallene Wahl für ein Jahr ab- 
lehnen. 
Art. 18. 
Die Verhandlungen der Commissior, 
so wie die über Reclamationen erwachsen- 
den Verhandlungen und ergehenden Ent- 
scheidungen sind tarx= und stempelfrei. 
Transitorlsche Bestimmung. 
Art. 19. 
Für Kriegszeiten wird die Einquartie- 
rung nach Maßgabe des Art. 10. und 12. 
dieses Gesetzes vorgenommen. 
Die Vergutung richter sich nach dem 
Kriegslasten-Peräquationsgeseß.
	        
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