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Gesetz- Vlatt
für das
Königreich Bayern.
V 25.
München, den 7. August 1850.
Inhalt:
Gesetz, den Geschäftsgang des Landtages betreffend. (II. Beilage zum Landtags= Abschlede.)
Geseh, Zustimmung der Kammer der Neiche raͤthe
den Geschäftsgang des Landtages betreffend. und der Kammer der Abgeordneten, dann
* unter Beobachtung der im 9. 7. Tit. X. der
Maximilian II. Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form
von Gottes Gnaden Knig von Dayern, beschlossen und verordnen, wie folgt:
Vfalzgraf bei Uhein
Herzog von Dayern, Franken und in
Schwaben tr. 2c.
Allgemeine Besttmmungen.
Wir haben nach Vernehmung Un- Art. 1.
seres Scaatsrathes und mit Beirath und Jeder Kammer kommt zu, ihre Ge-
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