Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 15. 
Die Staatsminister und Königlichen 
Commissäre müssen während der Verhand- 
lung über jeden Berathungsgegenstand auf 
ihr Verlangen zu jeder Zeit geheört werden, 
ohne daß jedoch dadurch ein Redner in sei- 
nem bereits begonnenen Vortrage unter- 
brochen werden darf. 
Den Staatéministern und Königlichen 
Commissckhren steht überdieß am Schlusse 
der Verhandlung, nachdem der Berichter- 
statter gesprochen hat, die Abgabe einer 
Schlußdußerung zu. 
Solleen hiebei bisher niche vorgekom- 
mene Thatsachen vorgebracht werden, so kann 
jedes Mitglied über diese Thatsachen das 
Wort verlangen, vorbehaltlich des Rechtes 
der Königlichen Commissare und Bericht- 
erstatter, hierüber das letzte Wort in An- 
spruch zu nehmen. 
Nach solchen Schlußäußerungen kann 
auch außerdem auf den Antrag von wenig- 
stens zehn Mitgliedern durch Beschluß der 
Kammer die Verhandlung wieder ausgenom- 
men werden. 
Art. 16. 
Die Staatsminister und Koöniglichen 
Commissäre sind gleich den Kammermitglie- 
dern berechtiget, bei allen zur Verhandlung 
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kommenden Gesetzentwürfen Abänderungen 
oder Unterabánderungen vorzuschlagen. 
Act. 17. 
Nur diejenigen Mitglieder der Aus- 
schüsse oder Abthetlungen, welche Bericht 
erstatten, oder ein Sondergurachten abge- 
ben, dann die Staateminister und Königlichen 
Commissre sind besugt, Vorträge abzulesen. 
Art. 18. 
Anfragen (Interpellationen) einzelner 
Kammermitglieder an die Staatsregierung 
sind dem Präsidenten kurz motivirt und schrife- 
lich zu übergeben, welcher solche sofort dem 
betreffenden Minister miczutheilen hat. 
Art. 19. 
In der hicrauf folgenden nächsten oder 
längstens in der zweiten Sitzung wird die 
übergebene Interpellation, deren weitere Mo- 
tivirung unzulässig ist, von dem Interpel- 
lanten verlesen, und bierauf vor Allem dle 
Unterstützungsfrage gestellt. 
Art. 20. 
Findet die Interpellatien die nöthige 
Unterstützung, so hat der treffende Minlster
	        
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