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Art. 15.
Die Staatsminister und Königlichen
Commissäre müssen während der Verhand-
lung über jeden Berathungsgegenstand auf
ihr Verlangen zu jeder Zeit geheört werden,
ohne daß jedoch dadurch ein Redner in sei-
nem bereits begonnenen Vortrage unter-
brochen werden darf.
Den Staatéministern und Königlichen
Commissckhren steht überdieß am Schlusse
der Verhandlung, nachdem der Berichter-
statter gesprochen hat, die Abgabe einer
Schlußdußerung zu.
Solleen hiebei bisher niche vorgekom-
mene Thatsachen vorgebracht werden, so kann
jedes Mitglied über diese Thatsachen das
Wort verlangen, vorbehaltlich des Rechtes
der Königlichen Commissare und Bericht-
erstatter, hierüber das letzte Wort in An-
spruch zu nehmen.
Nach solchen Schlußäußerungen kann
auch außerdem auf den Antrag von wenig-
stens zehn Mitgliedern durch Beschluß der
Kammer die Verhandlung wieder ausgenom-
men werden.
Art. 16.
Die Staatsminister und Koöniglichen
Commissäre sind gleich den Kammermitglie-
dern berechtiget, bei allen zur Verhandlung
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kommenden Gesetzentwürfen Abänderungen
oder Unterabánderungen vorzuschlagen.
Act. 17.
Nur diejenigen Mitglieder der Aus-
schüsse oder Abthetlungen, welche Bericht
erstatten, oder ein Sondergurachten abge-
ben, dann die Staateminister und Königlichen
Commissre sind besugt, Vorträge abzulesen.
Art. 18.
Anfragen (Interpellationen) einzelner
Kammermitglieder an die Staatsregierung
sind dem Präsidenten kurz motivirt und schrife-
lich zu übergeben, welcher solche sofort dem
betreffenden Minister miczutheilen hat.
Art. 19.
In der hicrauf folgenden nächsten oder
längstens in der zweiten Sitzung wird die
übergebene Interpellation, deren weitere Mo-
tivirung unzulässig ist, von dem Interpel-
lanten verlesen, und bierauf vor Allem dle
Unterstützungsfrage gestellt.
Art. 20.
Findet die Interpellatien die nöthige
Unterstützung, so hat der treffende Minlster