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der Verkündigung des gegenwäártigen Gesetzes
außer Wirkslamkeit.
Mit demselben Tage erlöschen die Wir-
kungen des bereits eingetretenen bürgerlichen
Todes, jedoch unbeschader der von dritten
Personen erworbenen Privattechte.
Das vor dem Eintritte des bürger-
lichen Todes bestandene Heimathreche lebt
kraft des gegenwärtigen Gesetzes wieder
auf.
Art. 2.
Was der Artikel 10. Theil I. des
bayerischen Strafgesetzbuches vom Jahre
1813 in Bezucg auf die Unfähigkeit der
Zuchthaussträflinge zu jeder Verfügung über
das Ihrige auf den Todeefall oder unter
Lebenden während der Straszeit verordnet,
findet auch Anwendung auf die Ketten-
sträflinge.
Art. 3.
Die Bestimmungen der Artikel 28.
bis 31. des pfilzischen Strafgesehbbuches sind
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ausgedehnt auf diesenigen, welche, in An-
wendung dieses Gesetzbuches, zu einer Strafe
verurtheilt worden sind oder in Zukunfe
verurtheilt werden, die bisher den bürger,
lichen Tod zur Folge harte.
Art. 4.
Die Strafen der Brandmarkung und
der öffentlichen Ausstellung sind mit dem im
Actikel 1. bezeichneten Tage abgeschafft.
Art. 5.
Wo nach dem pfälzischen Strafgeset
buche der Pranger die Hauptstrafe ist. tritt
an dessen Stelle der Verlust der staatsbür-
gerlichen Rechte, es kann überdieß
auf Gefängniß bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
und
Art. 6.
Die Dauer der Scrafe der Zwange-
arbeiten auf bestimmte Zeit und der Ein-