Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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der Verkündigung des gegenwäártigen Gesetzes 
außer Wirkslamkeit. 
Mit demselben Tage erlöschen die Wir- 
kungen des bereits eingetretenen bürgerlichen 
Todes, jedoch unbeschader der von dritten 
Personen erworbenen Privattechte. 
Das vor dem Eintritte des bürger- 
lichen Todes bestandene Heimathreche lebt 
kraft des gegenwärtigen Gesetzes wieder 
auf. 
Art. 2. 
Was der Artikel 10. Theil I. des 
bayerischen Strafgesetzbuches vom Jahre 
1813 in Bezucg auf die Unfähigkeit der 
Zuchthaussträflinge zu jeder Verfügung über 
das Ihrige auf den Todeefall oder unter 
Lebenden während der Straszeit verordnet, 
findet auch Anwendung auf die Ketten- 
sträflinge. 
Art. 3. 
Die Bestimmungen der Artikel 28. 
bis 31. des pfilzischen Strafgesehbbuches sind 
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ausgedehnt auf diesenigen, welche, in An- 
wendung dieses Gesetzbuches, zu einer Strafe 
verurtheilt worden sind oder in Zukunfe 
verurtheilt werden, die bisher den bürger, 
lichen Tod zur Folge harte. 
Art. 4. 
Die Strafen der Brandmarkung und 
der öffentlichen Ausstellung sind mit dem im 
Actikel 1. bezeichneten Tage abgeschafft. 
Art. 5. 
Wo nach dem pfälzischen Strafgeset 
buche der Pranger die Hauptstrafe ist. tritt 
an dessen Stelle der Verlust der staatsbür- 
gerlichen Rechte, es kann überdieß 
auf Gefängniß bis zu fünf Jahren erkannt 
werden. 
und 
Art. 6. 
Die Dauer der Scrafe der Zwange- 
arbeiten auf bestimmte Zeit und der Ein-
	        
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