Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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bleselbe entweder sogleich in beantworten, 
oder den Tag zu bestimmen, wann diese 
geschehen soll, oder die Gründe anzugeben, 
aus welchen die Beantwortung nicht erfol- 
gen könne. * 
Art. 21. 
Eine weitere Verhandlung über die 
Anftage und die darauf ertheilte Antwort 
sindet nicht statt. 
Ist der Interpellirende durch die let- 
tere nicht zuftieden gestellt, so sicht es ihm 
frei, deßfall- einen förmlichen Antrag zu 
stellen, welcher auf dem von der Geschäftsord- 
nung vorgeschriebenen Wege zu erledigen ist. 
B. Berathungen. 
Art. 22. 
Aue Vorlaen der R.3ic. u#, alle An- 
träge eines Kammermitgliedes, so wie alle 
GWeschwerden müssen zur Vorberathung an 
einen Ausschuß oder eine Abtheilung ver- 
wiesen werden. 
In den Aueschüssen und Abtheilungen 
sind die Regicrungevorlagen, so weit nicht, 
namentliel, wegen besonderer Dringlichkeit, 
mit Zustimmung der betreffenden Staats- 
minisier oder der Commissäre, ein Anderes 
ven der Kummesß beschlossin wird, vor allen 
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übrigen Berathungsgegenständen sewohl hin- 
sichtlich der Bearbettung ale der Berathung 
zu berücksichtigen. ·. 
Es soll jedoch in jeder Woche eig.Tog 
der Berathung und Erledigung der Anträge 
der Kammermitglteder und der Beschwerden 
gewidmet werden. Den Kammern bleibt 
unbenommen, diese Berathung und Erledi- 
gung zu vertagen und eine bereits begon- 
nene Diecussion fortzuseben und zu beendigen. 
Der Ausschuß oder die Abtheilung hat 
vor der Berichterstattung die betreffenden 
Staatsminister oder Königlichen Commissäre 
hierüber zu hören. 
Art. 23. 
Berichte und Gutachten, welche über 
Regierungsvorlagen, über Anträge der Kam- 
mermitglieder oder über Beschwerden abzu- 
geben sind, müssen zum Behufe der erst- 
maligen Berathung schriftlich erstattet, ge- 
druckt und vertheilt werden. 
Art. 24. 
Die Berathung uͤber die im Artikel 
23. bezeichneten Berichte und Gutachten 
kann ohne Zustimmung der Regierung nicht 
fruͤher erfolgen, als nachdem zwischen dem 
Tage, an welchem der Bericht oder das 
Gutachten vertheilt. worden zist, und dem
	        
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