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bleselbe entweder sogleich in beantworten,
oder den Tag zu bestimmen, wann diese
geschehen soll, oder die Gründe anzugeben,
aus welchen die Beantwortung nicht erfol-
gen könne. *
Art. 21.
Eine weitere Verhandlung über die
Anftage und die darauf ertheilte Antwort
sindet nicht statt.
Ist der Interpellirende durch die let-
tere nicht zuftieden gestellt, so sicht es ihm
frei, deßfall- einen förmlichen Antrag zu
stellen, welcher auf dem von der Geschäftsord-
nung vorgeschriebenen Wege zu erledigen ist.
B. Berathungen.
Art. 22.
Aue Vorlaen der R.3ic. u#, alle An-
träge eines Kammermitgliedes, so wie alle
GWeschwerden müssen zur Vorberathung an
einen Ausschuß oder eine Abtheilung ver-
wiesen werden.
In den Aueschüssen und Abtheilungen
sind die Regicrungevorlagen, so weit nicht,
namentliel, wegen besonderer Dringlichkeit,
mit Zustimmung der betreffenden Staats-
minisier oder der Commissäre, ein Anderes
ven der Kummesß beschlossin wird, vor allen
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übrigen Berathungsgegenständen sewohl hin-
sichtlich der Bearbettung ale der Berathung
zu berücksichtigen. ·.
Es soll jedoch in jeder Woche eig.Tog
der Berathung und Erledigung der Anträge
der Kammermitglteder und der Beschwerden
gewidmet werden. Den Kammern bleibt
unbenommen, diese Berathung und Erledi-
gung zu vertagen und eine bereits begon-
nene Diecussion fortzuseben und zu beendigen.
Der Ausschuß oder die Abtheilung hat
vor der Berichterstattung die betreffenden
Staatsminister oder Königlichen Commissäre
hierüber zu hören.
Art. 23.
Berichte und Gutachten, welche über
Regierungsvorlagen, über Anträge der Kam-
mermitglieder oder über Beschwerden abzu-
geben sind, müssen zum Behufe der erst-
maligen Berathung schriftlich erstattet, ge-
druckt und vertheilt werden.
Art. 24.
Die Berathung uͤber die im Artikel
23. bezeichneten Berichte und Gutachten
kann ohne Zustimmung der Regierung nicht
fruͤher erfolgen, als nachdem zwischen dem
Tage, an welchem der Bericht oder das
Gutachten vertheilt. worden zist, und dem