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Reclamation über die dauernde oder
vorübergehende Verpflichtung oder Be-
rechtigung desselben zum Sitz in der
Kammer entschieden werden soll;
jedes einzelne Kammermirglied, gegen
welches eine nach der Geschadfte ordnung
zulässige Anklage oder Beschwerde er-
hoben wird, oder welches eine solche
gegen ein anderes Mitglied der Kam-
mer erhebt;
jedes einzelne Kammermitglied, wel-
ches in irgend einer von der Geschäfes-
ordnung vorgesehenen Form die Ent-
scheidung der Kammer bezüglich einer
rein persönlichen Angelegenheit in An-
sporuch nimmt.
Reclamationen, Anklagen und Beschwer-
den, welche gegen mehrere Kammermitglic-
der zugleich gerichtet sind, werden in der
Abstimmung getrennt behandelt, den Fall
der formellen Beanstandung der Wahl eines
ganzen Wahlbezirkes abgerechnetr.
2)
3)
Art. 30.
Jedem Mitgliede der Kammer steht
frei, Erinnerungen gegen die Fassung und
Stellung der Fragen zu machen. Daeselbe
Recht steht auch den Staaisministern und
Königlichen Commissären zu, wenn die Fra-
gen eine Vorlage der Regierung eder cinen
Gegenstand betreffen, der an dieselbe ge-
bracht werden soll.
314.
Art. 31.
Die Abstimmung geschieht bei allen
Gegenständen, welche öffentlich berathen
werden, öffentlich, und zwar in der Regel
durch Aufstehen und Sihenbleiben.
Die Kammer kann jedoch die Abstim-
mung durch Namensaufruf beschließen.
Ueber das Ganze von Gesetzen muß
jedenfalls öffentlich mittelst Namensaufrufes
abgestimmt werden.
Art. 32.
Giltige Beschlüsse können nur mit
Seimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt
werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in
welchen besondere Gesehe mehr als einfache
Stimmenmehrheit erfordern.
Bei Sctimmengleichhelt wird der in
Berathung gezogene Vorschlag als verwor-
fen erachtet.
D. Bezlehungen der Kammern zu der Staatsregle-
rung und untereinander.
Art. 33.
Die Kammern sowohl als die Aus-
schüsse haben innerhalb des Umfanges ihres
Wirkungskreises das Reche, diejenigen Er,