Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Reclamation über die dauernde oder 
vorübergehende Verpflichtung oder Be- 
rechtigung desselben zum Sitz in der 
Kammer entschieden werden soll; 
jedes einzelne Kammermirglied, gegen 
welches eine nach der Geschadfte ordnung 
zulässige Anklage oder Beschwerde er- 
hoben wird, oder welches eine solche 
gegen ein anderes Mitglied der Kam- 
mer erhebt; 
jedes einzelne Kammermitglied, wel- 
ches in irgend einer von der Geschäfes- 
ordnung vorgesehenen Form die Ent- 
scheidung der Kammer bezüglich einer 
rein persönlichen Angelegenheit in An- 
sporuch nimmt. 
Reclamationen, Anklagen und Beschwer- 
den, welche gegen mehrere Kammermitglic- 
der zugleich gerichtet sind, werden in der 
Abstimmung getrennt behandelt, den Fall 
der formellen Beanstandung der Wahl eines 
ganzen Wahlbezirkes abgerechnetr. 
2) 
3) 
Art. 30. 
Jedem Mitgliede der Kammer steht 
frei, Erinnerungen gegen die Fassung und 
Stellung der Fragen zu machen. Daeselbe 
Recht steht auch den Staaisministern und 
Königlichen Commissären zu, wenn die Fra- 
gen eine Vorlage der Regierung eder cinen 
Gegenstand betreffen, der an dieselbe ge- 
bracht werden soll. 
314. 
Art. 31. 
Die Abstimmung geschieht bei allen 
Gegenständen, welche öffentlich berathen 
werden, öffentlich, und zwar in der Regel 
durch Aufstehen und Sihenbleiben. 
Die Kammer kann jedoch die Abstim- 
mung durch Namensaufruf beschließen. 
Ueber das Ganze von Gesetzen muß 
jedenfalls öffentlich mittelst Namensaufrufes 
abgestimmt werden. 
Art. 32. 
Giltige Beschlüsse können nur mit 
Seimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt 
werden, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, in 
welchen besondere Gesehe mehr als einfache 
Stimmenmehrheit erfordern. 
Bei Sctimmengleichhelt wird der in 
Berathung gezogene Vorschlag als verwor- 
fen erachtet. 
D. Bezlehungen der Kammern zu der Staatsregle- 
rung und untereinander. 
Art. 33. 
Die Kammern sowohl als die Aus- 
schüsse haben innerhalb des Umfanges ihres 
Wirkungskreises das Reche, diejenigen Er,
	        
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