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aͤuterungen und Aufschluͤsse, welche sie fuͤr
erforderlich erachten, von den einschlaͤgigen
Staatsministerien zu verlangen, und letztere
haben solchen Ansinnen zu entsprechen.
Unmittelbares Benehmen mit anderen
Stellen und Behoͤrden ist nicht gestattet.
Die Ausschuͤsse sind ferner befugt, das
muͤndliche und schriftliche Gutachten von
Sachverständigen zu erholen.
Zur Abgabe solcher Gutachten kann
Niemand angehalten werden, ebenso dürfen
hiedurch keine eigenen Ausgaben für die
Staatscasse erwachsen.
Art. 34.
Die von den Ausschüssen bearbeiteten
Vorträge find den Staateministern und Kö-
niglichen Commissren gleichzeitig mit der
Vertheilung an die Kammermieglieder zuzu-
stellen.
Art. 35.
Für die nach Tit. VII. K. 14. der
Verfassungsurkunde zu ernennenden Com-
missare hat jede Kammer sogleich nach der
Wahl der Ausschüsse die entsprechende Wahl
vorzunehmen, und gleichzeitig auch einen
Stellvertreter zu wählen, welcher im Ver-
hinderungsfalle des Commissärs in dessen
Befugniß und Verpflichtung eintritt.
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Diese Commissaͤre und Stellvertreter
haben ihre Functionen auch nach Verfluß
der Wahlperiode und selbst im Falle der
Auflösung der Kammern bis zur Ernen,
nung von Nachfolgern forczusetßzen.
Art. 36.
Diese Commissaͤre haben auch nach der
Beendigung des Landtages uͤber die genaue
Einhaltung des gesehlichen Staatsschulden=
tilgungsplanes und die Befolgung der
über das Sctaate schuldentilgunge wesen über-
haupt bestehenden gesetlichen Bestimmungen
fortwáhrend zu wachen.
Sie haben zu diesm Zwecke von den
sämmtlichen Verhandlungen der Sgaats=
schuldentilgungs ission Kenneniß zu neh'
men, welche denselben überdieß zu jeder
Zeit auf Verlangen die erforderlichen Ac-
ten, Rechnungen, Cassabücher, Urkunden
und sonstige Behelfe zur Einsicht vorzu-
legen har.
Sie haben hiebei insbesondere Augen-
merk darauf zu richten, daß keine Ver-
mischung der Gelder der Ablösungscassa
mit jenen der Scaate schuldentilgungecassa
oder irgend einer anderen Staatscassa statt-
finde.
Diesen Mitgliedern sollen daher alle
zehn Tage die sämmrlichen Verhandlungen
der Commission, die Journale und Haupt-
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