Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Geselz-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
Vr 
Muͤnchen, den 9. August 1850. 
26. 
  
— ...= 
Inhalt: 
Gesetz, die Einrichtung des rie Kunststraßen im Kenigreiche Bavern befahrenden Fuhrwerkes betreffend. 
(III. Bellage zum Landtage-Abschiede.) 
Geset, 
die Einrichtung des die Kunststraßen im Käönig- 
reiche Bayern befahrenden Fuhrwerkes betressend. 
Maximilian II. 
vn Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfaltgraf bei Uhein) 
He#og von Bayern, Franken und in 
Schwaben rr. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, mit Beirarh und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe und 
der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Aus sämmtlichen Staatsstraßen und 
auf denjenigen Kreis= und Bezirkestraßen, 
welche bereits kunstmäßig oder doch voll- 
kommen fahrbar hergestellt sind, muß alles 
Fuhrwerk, welches dem Handels= und Ge- 
werbezwecke dient oder Gegenstände verführt, 
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