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die zum Verkaufe oder zur Verarbeitung
fuͤr den Verkauf bestimmt sind, nach Maß,
gabe der Anzahl der angespanunten Zug-
thiere mit Radfelgen, versehen seyn, welche
mindestens nachbezeichnete Breite haben:
5„5 Breite# der Felgen im
Bezeichnung lWeer bick
des Mhet » Maße Wkasie
Fuhrwerkesjmb«»«.»,.4»1Du«- s
Anspannes. ——
Zoell. L#n. “#
(9
1. Zweirädriges Fuhr- «
werk mit zwei Pfer-
den bespant 4 3½/19/5
II. Zweirädriges Fuhr- #
werk mit drei oder vier 1 ,
Mfkerden bespannte 6 9 15
III. Vierrädriges Fuhr- 6
werk mit zwei Pfer-
den bespant½ à' 8 ½ 66
l
h. Vierrädriges Fuhr-
werkmit drei oder vier « »
»Pfekdenbespannt.4 43 ½ 10|5
I
V. Vierraͤdriges Fuhr-
werk mit fuͤnf bis acht
Pferden bespannt 6 5 157
Art. 2.
Wenn an einem Fuhrwerke Räder von
verschiedener Felgenbreite angebracht sind,
darf jedenfalls die Felge keines Rades eine
geringere, als die der Bespannung des Fuhr,
—
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werkes entsprechende Breite haben, den Fall
einer augenblicklichem Aushilfe in Folge ei-
nes Radbruches aus genommen.
Art. 3
Bezüglich der Bespannung werden zwei
Ochsen, Stiere, Kühe oder Esel einem Pferde
galeich, gerechnet.
Art. 4
Zweiräddriges Fuhrwerk mit mehr als-
vier, und vierräddriges mit mehr als acht
Zugthieren zu bespannen, ist verboren, au-
ßer wenn die Ladung aus einer untheilbaren
bast, z. B. großen Bausteinen u. dgl.,
welche elne zahlreichere Bespannung erfor-
dert, besteht. Solcher Transport mit mehr
als acht Zugthieren darf nur unter den von
ber einschlägigen königlichen Kreisregierung,
Kammer des Innern, für jeden einzelnen
Fall zu bestimmenden Vorkehrungen ge-
schehen.
Art. 5.
Unter die im Art. 1. angeführte Be-
spannung sind, jene Zugthiere nicht zu rech-
nen, welche als. Vorspann angewendes wer-
den, wenn
a), die Straße eine Sreigung hat, für
welche bei dem. Abwärtsfahren das
Einlegen des Radschuhes vorgeschrie-
ben ist;