Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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die zum Verkaufe oder zur Verarbeitung 
fuͤr den Verkauf bestimmt sind, nach Maß, 
gabe der Anzahl der angespanunten Zug- 
thiere mit Radfelgen, versehen seyn, welche 
mindestens nachbezeichnete Breite haben: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5„5 Breite# der Felgen im 
Bezeichnung lWeer bick 
des Mhet » Maße Wkasie 
Fuhrwerkesjmb«»«.»,.4»1Du«- s 
Anspannes. —— 
Zoell. L#n. “# 
(9 
1. Zweirädriges Fuhr- « 
werk mit zwei Pfer- 
den bespant 4 3½/19/5 
II. Zweirädriges Fuhr- # 
werk mit drei oder vier 1 , 
Mfkerden bespannte 6 9 15 
III. Vierrädriges Fuhr- 6 
werk mit zwei Pfer- 
den bespant½ à' 8 ½ 66 
l 
h. Vierrädriges Fuhr- 
werkmit drei oder vier « » 
»Pfekdenbespannt.4 43 ½ 10|5 
I 
V. Vierraͤdriges Fuhr- 
werk mit fuͤnf bis acht 
Pferden bespannt 6 5 157 
Art. 2. 
Wenn an einem Fuhrwerke Räder von 
verschiedener Felgenbreite angebracht sind, 
darf jedenfalls die Felge keines Rades eine 
geringere, als die der Bespannung des Fuhr, 
— 
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werkes entsprechende Breite haben, den Fall 
einer augenblicklichem Aushilfe in Folge ei- 
nes Radbruches aus genommen. 
Art. 3 
Bezüglich der Bespannung werden zwei 
Ochsen, Stiere, Kühe oder Esel einem Pferde 
galeich, gerechnet. 
Art. 4 
Zweiräddriges Fuhrwerk mit mehr als- 
vier, und vierräddriges mit mehr als acht 
Zugthieren zu bespannen, ist verboren, au- 
ßer wenn die Ladung aus einer untheilbaren 
bast, z. B. großen Bausteinen u. dgl., 
welche elne zahlreichere Bespannung erfor- 
dert, besteht. Solcher Transport mit mehr 
als acht Zugthieren darf nur unter den von 
ber einschlägigen königlichen Kreisregierung, 
Kammer des Innern, für jeden einzelnen 
Fall zu bestimmenden Vorkehrungen ge- 
schehen. 
Art. 5. 
Unter die im Art. 1. angeführte Be- 
spannung sind, jene Zugthiere nicht zu rech- 
nen, welche als. Vorspann angewendes wer- 
den, wenn 
a), die Straße eine Sreigung hat, für 
welche bei dem. Abwärtsfahren das 
Einlegen des Radschuhes vorgeschrie- 
ben ist;
	        
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