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einer Bespannung von drei und mehr Dfer-
den zu mindestens zwei und ein halb Zoll
rheinisch (zwei Zoll ache und eine halbe
Einie bayerlsch oder sechs Centimeter und
sechs Millimeter pfälzisch) fesigesetzt.
Art. 9.
Auf allen Staats-, Kreis- und Be-
zirksstraßen ist für alles Fuhrwerk ohne
Unterschied, mit einziger Ausnahme des
Miltek Transport= und Geschütz Fahrwe-
sens, verboren, mit Radfelgen zu fahren,
an welchen
a)die Köpfe der Radnägel oder Schrau-
ben nicht eingelassen sind, sondern vor-
stehen, oder
deren Radbeschlag, das ist der auf die
Radfelge aufgelegte Metallreif, so kon-
struirt ist, daß er keine gerade Ober-
släche bildet; die durch Abnützung be-
wirkte Abrundung der Reifränder wird
jedoch als dieser Vorschrift nicht zu-
widerlaufend erachter.
Bet vierräderigem zweispännigen
Fuhrwerke ist es hinreichend, wenn
die Köpfe der Nägel auf dem Reife
plattgeschlagen sind, so daß dieselben
keine kopfähnliche kontige Erhöhung
bilden.
b
Art. 10.
Der Gebrauch der Vorrichtungen,
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welche zum Schutze des Fuhrwerkes gegen
das Abgleiten auf abhángigen Wegslächen
bei dem Glatteise oder bei glatter Schnee-
bahn angebracht werden, wie die sogenann-
ten Eisnägel, wird nur für die Dauer des
veranlassenden Zustandes, in der Regel für
die Zeit vom 1. November bis letzten März
gestattet.
Die Distriktspolizeibehörde ist jedoch
ermächtigt, nach Maßgabe besonderer Ver-
hältniße hierin Modistcationen eintreten
zu lassen.
Art. 11.
Die Breite der Ladung auf Fracht-
wägen darf — mit Ausnahme einer untheil-
baren Last — neun Fuß bayer. oder zwei
Meter drei und sechzig Centimeter nicht
überschreiten.
Bei Ladungen, die ans Wolle, Federn,
Hopfen, Tabacksblättern in ofsenen Büscheln
und derartigen Gegenständen bestehen, welche
sich beim Fahren durch ihr natürliches Ge-
wicht und das Rütteln des Wagens auszu-
dehnen pflegen, wird eine Ueberschreitung
der Ladunge breite nicht bestrast, wenn der
Fuhrmann durch ein polizeiliches oder zoll-
amtliches Attest sich ausweist, daß die La-
dung früher die normalmäßige Brette ge-
habt habe; er ist jedoch anzuhalten, an dem
nuchsten hiezu geeigueten Olle seine kadung