Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

337 
einer Bespannung von drei und mehr Dfer- 
den zu mindestens zwei und ein halb Zoll 
rheinisch (zwei Zoll ache und eine halbe 
Einie bayerlsch oder sechs Centimeter und 
sechs Millimeter pfälzisch) fesigesetzt. 
Art. 9. 
Auf allen Staats-, Kreis- und Be- 
zirksstraßen ist für alles Fuhrwerk ohne 
Unterschied, mit einziger Ausnahme des 
Miltek Transport= und Geschütz Fahrwe- 
sens, verboren, mit Radfelgen zu fahren, 
an welchen 
a)die Köpfe der Radnägel oder Schrau- 
ben nicht eingelassen sind, sondern vor- 
stehen, oder 
deren Radbeschlag, das ist der auf die 
Radfelge aufgelegte Metallreif, so kon- 
struirt ist, daß er keine gerade Ober- 
släche bildet; die durch Abnützung be- 
wirkte Abrundung der Reifränder wird 
jedoch als dieser Vorschrift nicht zu- 
widerlaufend erachter. 
Bet vierräderigem zweispännigen 
Fuhrwerke ist es hinreichend, wenn 
die Köpfe der Nägel auf dem Reife 
plattgeschlagen sind, so daß dieselben 
keine kopfähnliche kontige Erhöhung 
bilden. 
b 
Art. 10. 
Der Gebrauch der Vorrichtungen, 
2##8 
welche zum Schutze des Fuhrwerkes gegen 
das Abgleiten auf abhángigen Wegslächen 
bei dem Glatteise oder bei glatter Schnee- 
bahn angebracht werden, wie die sogenann- 
ten Eisnägel, wird nur für die Dauer des 
veranlassenden Zustandes, in der Regel für 
die Zeit vom 1. November bis letzten März 
gestattet. 
Die Distriktspolizeibehörde ist jedoch 
ermächtigt, nach Maßgabe besonderer Ver- 
hältniße hierin Modistcationen eintreten 
zu lassen. 
Art. 11. 
Die Breite der Ladung auf Fracht- 
wägen darf — mit Ausnahme einer untheil- 
baren Last — neun Fuß bayer. oder zwei 
Meter drei und sechzig Centimeter nicht 
überschreiten. 
Bei Ladungen, die ans Wolle, Federn, 
Hopfen, Tabacksblättern in ofsenen Büscheln 
und derartigen Gegenständen bestehen, welche 
sich beim Fahren durch ihr natürliches Ge- 
wicht und das Rütteln des Wagens auszu- 
dehnen pflegen, wird eine Ueberschreitung 
der Ladunge breite nicht bestrast, wenn der 
Fuhrmann durch ein polizeiliches oder zoll- 
amtliches Attest sich ausweist, daß die La- 
dung früher die normalmäßige Brette ge- 
habt habe; er ist jedoch anzuhalten, an dem 
nuchsten hiezu geeigueten Olle seine kadung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.