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auf die vorschriftemäßige Breite zurück-
zubringen.
Das Anbringen von Seitensitzen an
den Wägen (mittelst eingesteckter Bretter
u. s. w.) ist allgemein untersagt.
Art. 12.
Für den Granzverkehr mit benachbar-
ten Staaten können hinsichtlich der Breite
der Roadfelgen erleichternde Modistcationen
im Verordnungswege bestimmt werden.
Art. 13.
Uebertretungen werden bestraft
folgt:
a) jene der Vorschriften in Art. 1. 2.
4. und 8. über die Felgenbreite und
Bespannung mit drei bis zwanzig
Gulden;
jene der Vorschriften in Art. 9. und
10. über den Radbeschlag mit drei
bis fünfzehn Gulden;
jene der Vorschriften in Art. 11. Über
die Breite der Ladung und das An-
bringen von Settensitzen mie drei bis
fünf und zwanzig Gulden.
wie
b
c
—
Art. 14.
Die Zumessung der Strafe innerhalb
der im Art. 13. angegebenen Grenzen ist
der Beurtheilung des Gerichtes anheimge-
geben, welches dabel namentlich den Grad
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des Abweichene von der Normalbestimmung,
die zum Schaden zurückgelegte Wegstrecke
und den etwaigen Rückfall zu berücksichei-
gen hat.
Act. 15.
Umwandlungen von Geldstcafen in Ar-
rest finden nach den im Strasgesebuche
bestimmten Voraussetzungen und Normen
statt.
Art. 16.
Die Strafe trifft zunächst den bei dem
Fuhrwerke betretenen Führer, welchem der
Regreß gegen den Eigenthümer vorbehalten
bleibt.
Zugleich hat aber auch der Eigenthü-
mer zu haften und kann nach Beschaffenheie
des Falles nebst dem Führer — bei dem
Vorhandenseyn der allgemeinen Bedingun-
gen strafrechtlicher Zurechnung — zur Strafe
gezogen werden.
Arr. 17.
Von der wirklich erhobenen Geldstrafe
fallt die eine Hälfte an die Local-Armen=
casse sener Gemeinde, in deren Bezirk die
Uebertretung enedeckt worden ist, dle andere
Hälfte wird zur Bildung eines Unterstu-
bungsfondes für das zur Beaufsichtigung
der Straßen verpflichtete Untenrpersonal ver-
wendet.