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zum gewerbsmäßigen Personentransporte Art. 22.
bei einer Bespannung mit drei und mehr
Pferden wird zur Herstellung ihrer Wägen Unsere Scaatsminister des Handels
in normalen Stand (Art. 1. Ziff. 3. und und der öffentlichen Arbeiten, der Justiz
Art. 8.) eine Nachsscht auf ein Jahr vom und des Innern sind mit dem Vollzuge
Tage der Gesetzes-Verkündigung gestattet. dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Aachen, den 25. Juli 1850.
Max.
von der Pfordten. von Rleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Mingelmann.
v. Cũder. v. Bwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Nath Seb. v. Kobell.