Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Art. 15. 
Ist in dem Indossamente die Weiter- 
begebung durch die Worre „nicht an Ordre“ 
oder# durch einen gleichbedeutenden Ausdruck 
verboten, so haben diejenigen, an welche der 
Wechsel aus der Hand des Indossatars ge- 
langt, gegen den Indossanten keinen Regreß. 
Art. 16. 
Wenn ein Wechsek indossirt wird, nach- 
bem die für die Protesterhebung Mangels 
Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so 
erlange der Indossatar die Rechte aus dem 
etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezos- 
genen. und Regreßrechte gegen Diejenigen, 
welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist 
indossire haben. 
"z!: o Ist aber der Wechsel voe dem Indos- 
samente bereits Mangels Zahlung protestiro 
worden, so hat der Indossärcar nur die Rechte 
seines Indossanten gegen den Acceptanten, 
den . Aussteller und Diejenigen, welche dem 
Wechsel bis zur Protesterhebung indossire 
habeh. Auch ist in einem solchen Falle der 
Indossane nicht wechselmäßig verpflichtet. 
Art. 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung 
zux Esncassirung“, „in Procura“ oder eine. 
andere, die Bevollmächtigung ausdrückende. 
Formel beigefügt worden, so überträgt das 
Indossament das Eigenthum an dem Wech- 
— Ó 
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— 
sel nicht, ermaͤchtigt aber den Indossatar zur 
Einziehung der Wechselforderung, Protest- 
Erhebung und Benachrichtigung des Vor- 
mannes seines Indossanten von der unter- 
bliebenen Zahlung (Arr. 45.), so wie zur 
Einklagung der nicht bezahlten und zur Er- 
hebung der deponirten Wechselschuld. 
Ein solcher Indossatar ist auch berech 
tige, diese Befugniß durch ein weiteres Pro- 
eura: Indossament einem' Anderen zu über 
tragen. 
Dagegen ist derselbe zur weiteren Be- 
gebung durch eigentliches Indossament selbst 
dann nicht besugt, wenn dem Procura“ 
Indossamente der Zusaß „oder Ordre“ hin- 
zugefügr ist. 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Art. 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist be- 
rechiigte, den Wechsel dem Bezogenen sofort 
zur Annahme zu präsenelren und in Erman- 
gelung der Annahme Prorest erheben zu lassein- 
Nur bei Meß= oder Marke-Wechseln 
füindet eine Ausnahme dahin statt, daß solche 
Wechsel erst in der an dem Meß-oder Marke““ 
orte gesehlich bestimmten Präsentatlonszeit. 
zur Annahme präsentirt und in Ermangelung 
derselben protestirt werden können. 
Der bloße Besitz des Wechsels ermäch! 
tigt zur Präsentation des Wechsels und zur 
Erhebung des Protestes Mangels Annahme.
	        
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