Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Der Beibringung des Wechsels und 
des Nachweises, daß der Regreßnehmer sei- 
nen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt 
habe, bedarf es nicht. 
Art. 27. 
Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß 
dem Regreßnehmer, sondern auch allen übri- 
gen Nachmännern des Bestellers, in so fern 
sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstellung 
nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit 
zu verlangen nur in dem Falle berechrigt, 
wenn sie gegen die Art oder Größe der be- 
stellten Sicherheit Einwendungen zu begrün- 
den vermoͤgen. 
Art. 28. 
Die bestellte Sicherheit muß zuruͤckge- 
geben werden: 
1) sobald die vollstaͤndige Annahme des 
Wechsels nachtraͤglich erfolgt ist; 
2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, wel- 
cher sie bestellt hat, binnen Jahresfrist, 
vom Verfalltage des Wechsels an ge- 
rechnet, auf Zahlung aus dem Wech- 
sel nicht geklagt worden ist; 
3) wenn die Zahlung des Wechsels er- 
folgt oder die Wechselkraft desselben 
erloschen ist. 
2. Wegen Unsicherheit des Acceptanten. 
Art. 29. 
Ist ein Wechsel ganz oder theilweise 
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angenommen worden, so kann in Betreff 
der acceptirten Summe Sicherheic nur ge- 
fordert werden: 
1) wenn über das Vermögen des Accep- 
tanten der Concurs (Debitverfahren, 
Falliment) eröffnet worden ist, oder der 
Acceptant anch nur seine Zahlungen 
eingestellt hat; 
wenn nach Ausstellung des Wechsels 
eine Erecution in das Vermögen des 
Acceptanten feuchtlos ausgefallen, oder 
wider denselben wegen Erfüllung einer 
Zahlungeverbindlichkeit die Vollstre- 
ckung des Personalarrestes verfügt wor- 
den ist. 
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— 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit 
von dem Acceptanten nicht geleister und dieser- 
halb Protest gegen denselben erhoben wird, 
auch von den auf dem Wechsel etwa be- 
nannten Nothadressen die Annahme nach 
Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, 
so kann der Inhaber des Wechsels und je- 
der Indossatar gegen Au-slieferung des Pro- 
testes von seinen Vormännern Sicherstellung 
fordern (Art. 25. — 28.). 
Der bloße Besilz des Wechsels vertritt 
die Stelle einer Bollmacht in den Nr. 1. 
und 2. genannten Fällen von dem Accep- 
tanten Sicherheitebestellung zu fordern, und 
wean solche nicht zu erhalten ist, Protest 
erheben zu lassen.
	        
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