Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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VII. Erfüllung der Wechfelverbindlichkeit. 
1. Zahlungstag. 
Art. 30. 
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag 
als Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Ver- 
fallzeit an diesem Tage ein. 
Ist die Zahlungezeit auf die Mitte 
eines Monats gesetzt worden, so ist der 
Wechsel am 15. dieses Monats fllig. 
Art. 31, 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei 
der Vorzeigung fällig. 
Ein solcher Wechsel muß, bei Verlust 
des wechselmäßigen Anspruchs gegen die In- 
dossanten und den Aussteller, nach Maßgabe 
der besonderen im Wechsel enthaltenen Be- 
stimmung, und in Ermangelung derselben 
binnen zwei Jahren nach der Ausstellung 
zur Zahlung präsentirt werden. 
Hat ein Indossant auf einem Wechsel 
dieser Art seinem Indossamente eine beson- 
dere Präsentationsfrist hinzugefügt, so er- 
lische seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn 
der Wechsel nicht innerhalb dieser Fri#st pr#- 
sentirt worden ist. 
Art. 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe 
einer bestimmten Frist nach Sicht oder nach 
Dato zahlbar sind, eritt die Verfallzeit ein: 
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1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt 
ist, an dem letzten Tage der Frist; bet 
Berechnung der Feist wird der Tag, 
an welchem der nach Dygo zahlbare 
Wechsel ausg'stellt oder der nach Sicht 
zahlbare zur Annahme prsentirt ist, 
nicht mitgerechner; 
wenn die Frist nach Wochen, Mona- 
ten, oder einem, mehrere Monate um: 
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, 
Vierteljahr) bestimmt ist, an demjeni- 
gen Tage der Zahlungswoche oder des 
Zahlungemonats, der durch seine Be- 
nennung oder Zahl dem Tage der Aus- 
stellung oder Prdsentation entsoricht; 
fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmo= 
nare, so tritt die Verfallzeit am letzten 
Tage des Zahlungsmonats ein. 
Der Ausdruck „halber Monat“ wird 
einem Zeitraume von 15 Tagen gleich ge- 
achtet. Ist der Wechsel auf einen oder meh- 
rere ganze Monate und einen halben Mo- 
nat gestellr, so sind die 15 Tage zuletzt zu 
zahlen. 
2 
Art. 33. 
Respecctage finden niche statt. 
Arr. 34. 
Ist in einem Lande, in welchem nach 
altem Style gerechnet wird, ein im Julande 
31“
	        
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