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VII. Erfüllung der Wechfelverbindlichkeit.
1. Zahlungstag.
Art. 30.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag
als Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Ver-
fallzeit an diesem Tage ein.
Ist die Zahlungezeit auf die Mitte
eines Monats gesetzt worden, so ist der
Wechsel am 15. dieses Monats fllig.
Art. 31,
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei
der Vorzeigung fällig.
Ein solcher Wechsel muß, bei Verlust
des wechselmäßigen Anspruchs gegen die In-
dossanten und den Aussteller, nach Maßgabe
der besonderen im Wechsel enthaltenen Be-
stimmung, und in Ermangelung derselben
binnen zwei Jahren nach der Ausstellung
zur Zahlung präsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einem Wechsel
dieser Art seinem Indossamente eine beson-
dere Präsentationsfrist hinzugefügt, so er-
lische seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn
der Wechsel nicht innerhalb dieser Fri#st pr#-
sentirt worden ist.
Art. 32.
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe
einer bestimmten Frist nach Sicht oder nach
Dato zahlbar sind, eritt die Verfallzeit ein:
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1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt
ist, an dem letzten Tage der Frist; bet
Berechnung der Feist wird der Tag,
an welchem der nach Dygo zahlbare
Wechsel ausg'stellt oder der nach Sicht
zahlbare zur Annahme prsentirt ist,
nicht mitgerechner;
wenn die Frist nach Wochen, Mona-
ten, oder einem, mehrere Monate um:
fassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr,
Vierteljahr) bestimmt ist, an demjeni-
gen Tage der Zahlungswoche oder des
Zahlungemonats, der durch seine Be-
nennung oder Zahl dem Tage der Aus-
stellung oder Prdsentation entsoricht;
fehlt dieser Tag in dem Zahlungsmo=
nare, so tritt die Verfallzeit am letzten
Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird
einem Zeitraume von 15 Tagen gleich ge-
achtet. Ist der Wechsel auf einen oder meh-
rere ganze Monate und einen halben Mo-
nat gestellr, so sind die 15 Tage zuletzt zu
zahlen.
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Art. 33.
Respecctage finden niche statt.
Arr. 34.
Ist in einem Lande, in welchem nach
altem Style gerechnet wird, ein im Julande
31“