Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Aushändigung des quiteirten Wechsels zu 
zahlen verpflichtec. 
Hat der Wechselschuldner eine Thell- 
zahlung geleistet, so kann derselbe nur ver- 
langen, daß die Zahlung auf dem Wechsel 
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer 
Abschrift des Wechsels ertheilt werde. 
Art. 40. 
Wird die Zahlung des Wechsels zur 
Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Accep- 
tant nach Ablauf der für die Protesterhebung 
Mangels Zahlung bestimmten Frist befuge, 
die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten 
des Inhabers bei Gericht, oder bei einer 
anderen zur Annahme von Depositen ermäch- 
tigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. 
Der Vorladung des Inhabers bedarf 
es nicht. 
VIII. Regreß Mangels Zahlung. 
Art. 41. 
Zur Ausübung des bei nicht erlangter 
Zahlung statthaften Regresses gegen den Aus- 
steller und die Indossanten ist erforderlich: 
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsen- 
tirt worden ist, und 
3) daß sowohl diese Präsentation, als die 
Nichterlangung der Zahlung durch einen 
rechtzettig darüber aufgenommenen Pro, 
test dargethan wird. 
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Die Ethebung des Protestes ist am Zah- 
lungstage zulaͤssig, sie muß aber spaͤtestens 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungs- 
tage geschehen. 
Art. 42. 
Die Aufforderung, keinen Protest er- 
heben zu lassen („ohne Protest“, „ohne 
Kosten“ 2c) gilt als Erlaß des Drotestes, 
nicht aber als Erlaß der Pflicht zur recht- 
zeitigen Präsenration. Der Wechselverpflich- 
tete, von welchem jene Aufforderung aus- 
geht, muß die Beweislast übernehmen, wenn 
er die rechtzeitig geschehene Prdsentation in 
Abrede stellt. 
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Pro- 
testkosten schützt jene Aufforderung nicht. 
Art. 43. 
Demictlirte Wechsel sind dem Domi- 
eiliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt 
ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, 
wohin der Wechsel domieitlirt ist, zur Zah- 
lung zu präsentiren, und wenn die Zahlung 
unterbleibt, dort zu protestiren. 
Wird die rechtzeitige Protesterhebung 
beim Domteiliaten verabsäumt, so gehre da- 
durch der wechselmäßige Anspruch nicht nur 
gegen den Aussteller und die Indossanten, 
sondern auch gegen den Acceptanten ver- 
loren.
	        
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