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Aushändigung des quiteirten Wechsels zu
zahlen verpflichtec.
Hat der Wechselschuldner eine Thell-
zahlung geleistet, so kann derselbe nur ver-
langen, daß die Zahlung auf dem Wechsel
abgeschrieben und ihm Quittung auf einer
Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
Art. 40.
Wird die Zahlung des Wechsels zur
Verfallzeit nicht gefordert, so ist der Accep-
tant nach Ablauf der für die Protesterhebung
Mangels Zahlung bestimmten Frist befuge,
die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten
des Inhabers bei Gericht, oder bei einer
anderen zur Annahme von Depositen ermäch-
tigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Der Vorladung des Inhabers bedarf
es nicht.
VIII. Regreß Mangels Zahlung.
Art. 41.
Zur Ausübung des bei nicht erlangter
Zahlung statthaften Regresses gegen den Aus-
steller und die Indossanten ist erforderlich:
1) daß der Wechsel zur Zahlung präsen-
tirt worden ist, und
3) daß sowohl diese Präsentation, als die
Nichterlangung der Zahlung durch einen
rechtzettig darüber aufgenommenen Pro,
test dargethan wird.
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Die Ethebung des Protestes ist am Zah-
lungstage zulaͤssig, sie muß aber spaͤtestens
am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-
tage geschehen.
Art. 42.
Die Aufforderung, keinen Protest er-
heben zu lassen („ohne Protest“, „ohne
Kosten“ 2c) gilt als Erlaß des Drotestes,
nicht aber als Erlaß der Pflicht zur recht-
zeitigen Präsenration. Der Wechselverpflich-
tete, von welchem jene Aufforderung aus-
geht, muß die Beweislast übernehmen, wenn
er die rechtzeitig geschehene Prdsentation in
Abrede stellt.
Gegen die Pflicht zum Ersatze der Pro-
testkosten schützt jene Aufforderung nicht.
Art. 43.
Demictlirte Wechsel sind dem Domi-
eiliaten, oder wenn ein solcher nicht benannt
ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte,
wohin der Wechsel domieitlirt ist, zur Zah-
lung zu präsentiren, und wenn die Zahlung
unterbleibt, dort zu protestiren.
Wird die rechtzeitige Protesterhebung
beim Domteiliaten verabsäumt, so gehre da-
durch der wechselmäßige Anspruch nicht nur
gegen den Aussteller und die Indossanten,
sondern auch gegen den Acceptanten ver-
loren.