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gegen alle Wechselverpflichtete, oder auch nur
gegen Einige oder Einen derselben anstellen,
ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht
in Anspruch genommenen Verpflichreten zu
verlieren.
Derselbe ist an die Reihenfolge der
Indossamente nicht gebunden.
Art. 50.
Die Regreßansprüche des Inhabers,
welcher den Wechsel Mangels Zahlung hat
protestiren lassen, beschranken sich auf:
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst
6 Procent jährlicher Zinsen vom Ver-
falltage ab,
2) die Protestkosten und anderen Auslagen,
3) eine Provision von ½ Procent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn
der Regreßpflichilge an einem anderen Orte
als dem Zahlungsorte wohne, zu demjenigen
Course gezahlt werden, welchen ein vom
Zahlungsorte auf den Wohnort des Regreß-
pflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat.
Besteht am Zahlungsorte kein Ccurs
auf jenen Wohnort, so wird der Cours nach
demjenigen Plaßtze genommen, welcher dem
Wohnorte des Regreßpflichtigen am näch-
sten liegt.
Der Cours ist auf Verlangen des Re,
greßpflichtigen durch einen, unter öffentlicher
Autoritäe ausgestellten Courszjettel oder durch
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das Attest elnes vereideten Mäklero, oder
im Ermangelung derselben durch ein Attest
zweler Kaufleute zu beschelntgen.
Art. 51.
Der Indossant, welcher den Wechsel
eingelsst oder als Rimesse erhalten hat, ist
von einem früheren Indossanten oder von
dem Aussteller zu fordern berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Ri-
messe berichtigte Summe nebst 6 Pro-
cem jährlicher Zinsen vom Tage der
Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von ½ Procent.
Die vorskehenden Beträge müssen, wenn
der Regreßpflichtige an einem andern Orte,
als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen
Course gezahlt werden, welchen ein vom
Wohnorte des Regreßnehmers auf den Wohn-
ort des Negreßpstichitgen Frfogenee# Wechsel
auf Sicht hat.
Bestehr im Wohnorte des Regreßneh-
mers kein Cours auf den Wohnort der Re-
greßpflichtigen, so wird der Cours nach dem-
jenigen Platze genommen, welcher dem Wohn-
orte des Regreßpflichtigen am nachsten liege.
Wegen der Bescheimgung des Courses
kommt die Bestimmung des Art. 50. zur
Anwendung.