Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

Art. 652. 
Durch die Bestimmungen der Art. 50. 
und 51. Nr. 1. und 3. wird bei einem 
Regresse auf einen ausländischen Ort die 
Berechnung höherer dort zuláßiger Sätze 
niche ausgeschlossen. 
Art. 53. 
Der Regreßnehmer kann über den Be- 
trag seiner Forderung einen Rückwechsel auf 
den Regreßpflichtigen ziehen. 
Der Forderung treten in diesem Falle 
noch die Mäklergebühren für Negocirung 
des Rückwechsels, so wie die etwaigen 
Stempelgebühren hinzu. 
Der Rückwechsel muß auf Sicht zahl- 
bar und unmittelbar (à drittura) gestellt 
werden. 
Art. 54. 
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Aus- 
lieferung des Wechsels, des Protestes und 
einer qulttirten Retourrechnung Jahlung zu 
leisten verbunden. 
Art. 55. 
Jeder Indossante, der einen seiner Nach- 
mnner befriedigt hat, kann sein eigenes 
und seiner Nachmänner Indossament aus- 
streichen. 
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IX. Intervention. 
1. Ehrenannahme. 
Art. 56. 
Befindet sich auf einem Mangels An- 
nahme protestirten Wechsel eine auf den 
Zahlungsort laufende Nothadresse, so muß, 
ehe Sicherstellung verlangt werden kann, die 
Annahme von der Nothadresse gefordert 
werden. 
Unter mehreren Nothadressen gebührt 
derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung 
die meisten Verpflichteten befreit werden. 
Art. 57. 
Die Ehrenannahme von Seiten einer 
nicht auf dem Wechsel als Nothadresse be- 
nannten Person braucht der Inhaber niche 
zuzulassen. 
Art. 58. 
Der Ehrenacceptant muß sich den Pro- 
test Mangels Annahme gegen Erstattung der 
Kosten aushändigen und in einem Anhange 
zu demselben die Ehrenannahme bemerken 
lassen. 
Er muß den Honoraten unter Ueber- 
sendung des Protestes von der geschehenen 
Intervention benachrichtigen und diese Be- 
nachrichtigung mit dem Proteste innerhalb 
zweier Tage nach dem Tage der Drotester- 
hebung zur Post geben. 
Unterläßt er dieß, so haftet er für den 
durch die Unterlassung entstehenden Schaden-
	        
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