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Arc. 59.
Wenn der Ehrenacces#tant unterlassen
hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu wes-
sen Ehren die Annahme geschieht, so wird
der Aussteller als Honorat angesehen.
Art. 60.
Der Ehrenacceptant wird den sämmt-
lichen Rachmännern des Honoraten durch die
Annahme wechselmäßig verpflichtert. Diese
Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenaccep=
tanten der Wechsel nicht spätestens am zwei-
ten Werktage nach dem Zahlungstage zur
Zahlung vorgelegt wird.
Art. 61.
Wenn der Wechsel von einer Noth-
adresse oder einem andern Intervenienten zu
Ehren angenommen wird, so haben der In-
haber und die Nachmänner des Honoraten
keinen Regreß auf Sicherstellung.
Derselbe kann aber von dem Honora=
ten und dessen Vormännern geltend gemacht
werden.
2. Ehrenzahlung.
Art. 62.
Befinden sich auf dem von dem Be-
hogenen nicht eingelösten Wechsel oder der
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Copie Nothadressen oder ein Ehrenaccept,
welche auf den Zahlungsort lauten, so muß
der Inhaber den Wechsel spärtestens am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehren=
acceptanten zur Zahlung vorlegen, und den
Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder
in einem Anhange zu demselben bemerken
lassen.
Unterläßt er dieß, so verliert er den
Regreß gegen den Adressanten oder Hono-
raten und deren Nachmünner.
Weist der Inhaber die von einem an-
deren Intervententen angebotene Ehrenzah-
lung zurück, so verliert er den Regreß gegen
die Nachmänner des Honoraten.
Art. 63.
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und
der Prorest Mangels Zahlung gegen Erstat-
tung der Kosten ausgehändigt werden.
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die
Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.)
gegen den Honoraten, dessen Vormänner
und den Acceptanten.
Art. 64.
Unter Mehreren, welche sich zur Ehren-
lahlung erbleten, gebührt Demsenigen der
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