Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Arc. 59. 
Wenn der Ehrenacces#tant unterlassen 
hat, in seinem Accepte zu bemerken, zu wes- 
sen Ehren die Annahme geschieht, so wird 
der Aussteller als Honorat angesehen. 
Art. 60. 
Der Ehrenacceptant wird den sämmt- 
lichen Rachmännern des Honoraten durch die 
Annahme wechselmäßig verpflichtert. Diese 
Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehrenaccep= 
tanten der Wechsel nicht spätestens am zwei- 
ten Werktage nach dem Zahlungstage zur 
Zahlung vorgelegt wird. 
Art. 61. 
Wenn der Wechsel von einer Noth- 
adresse oder einem andern Intervenienten zu 
Ehren angenommen wird, so haben der In- 
haber und die Nachmänner des Honoraten 
keinen Regreß auf Sicherstellung. 
Derselbe kann aber von dem Honora= 
ten und dessen Vormännern geltend gemacht 
werden. 
2. Ehrenzahlung. 
Art. 62. 
Befinden sich auf dem von dem Be- 
hogenen nicht eingelösten Wechsel oder der 
  
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Copie Nothadressen oder ein Ehrenaccept, 
welche auf den Zahlungsort lauten, so muß 
der Inhaber den Wechsel spärtestens am 
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage 
den sämmtlichen Nothadressen und dem Ehren= 
acceptanten zur Zahlung vorlegen, und den 
Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder 
in einem Anhange zu demselben bemerken 
lassen. 
Unterläßt er dieß, so verliert er den 
Regreß gegen den Adressanten oder Hono- 
raten und deren Nachmünner. 
Weist der Inhaber die von einem an- 
deren Intervententen angebotene Ehrenzah- 
lung zurück, so verliert er den Regreß gegen 
die Nachmänner des Honoraten. 
Art. 63. 
Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und 
der Prorest Mangels Zahlung gegen Erstat- 
tung der Kosten ausgehändigt werden. 
Er tritt durch die Ehrenzahlung in die 
Rechte des Inhabers (Art. 50. und 52.) 
gegen den Honoraten, dessen Vormänner 
und den Acceptanten. 
Art. 64. 
Unter Mehreren, welche sich zur Ehren- 
lahlung erbleten, gebührt Demsenigen der 
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