Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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und Juni dieses Jahres in dem pfaͤlzischan 
Kreise veruͤbten politischen Verbrechen und 
Vergehen werden nachfolgende Untersuchun- 
gen niedergeschlagen: 
1) die Untersuchungen wegen Theilnahme 
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an dem bewaffneten Auftande in An- 
sehung dersenigen Theilnehmer, welche 
der Volkswehr, der Studentenlegion 
oder den Freischagern einverleidt waren, 
mit Auenahme 
n) der Osftziere der Freischaaren; 
b) derjenigen Ofstziere der Volks- 
wehr, welche besondere selbststn- 
dige Corps formirt oder comman- 
dirt haben; 
derjenigen Stabs-Off##iere der 
Volke wehr, welche nicht aus 
dieser selbst durch Wahl hervor- 
gegangen; 
d) der Staatebeamten, Anwilte, 
Notare und Geistlichen; 
die Untersuchungen wegen Mitwie- 
kung zu der Errichtung der sogenann- 
ten provisorischen Regicrung in Anseh= 
ung derjenigen „Vertrauenemánner,“ 
welche, nach dem sie vorher gegen die 
Ercrichtung einer provisorischen Regie- 
rung gestimmt haiten, sräter an der 
Wahl der Mitglieder einer solchen 
Regierung Theil genommen haben; 
die Untersuchungen wegen Theilnahme 
an den Berathungen und Beschlüssen 
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der Cantonalausschüsse und der Re, 
crutirunge commission; 
die Untersuchungen wegen Leltung der 
durch die revolmlondre Gewalt ange- 
ordneten Gemeindewahlen, wegen Ab- 
und Einsetzung von Gemeindebeamten; 
die Untersuchungen wegen Uebernahme 
von Gemeindcämtern in Folge der von 
der revolutionären Gewalt angeordne- 
ten Wahlen, sowie wegen Ausübung 
der mit diesen Aemtern verbundenen 
Verrichtungen; 
die Untersuchungen wegen Uebernahme 
der von der revolutiondren Gewalt oder 
von den Organen derselben übertrage- 
nen Verrichtungen in Ansehung der- 
jenigen Personen, welche nicht die Stelle 
eines Civil= oder Militkrcommissäes 
oder eines Mitgliedes der Militr= 
comnussion bekleidet haben. 
Arr. 2. 
Von der in dem Art. 1. ertheilten 
Amnestie sind auageschlossen: 
1) diejenigen, welche durch eine unter 
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— 
Art. 1. fallende Handlung oder bei 
Gelegenheit derselben zugleich eine Ver— 
letzung der Person oder des Eigen— 
thums begangen haben; 
WMilitaͤrpersonen, welche nicht in dem 
am 16 Junius d. Is. ertheilten Ge- 
neralpardon begriffen sind.
	        
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