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Vorzug, durch dessen Zahlung die ineisten
Wechselverpflichteten befreic werden.
Ein Intervenient, welcher zahlt, ob-
gleich aus dem Wechsel oder Proteste ersicht-
lich ist, daß ein Anderer, dem er hiernach
nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen
bereit war, hat keinen Regreß gegen dieje-
nigen Indossanten, welche durch Leistung der
von dem Anderen angebotenen Zahlung be-
freit worden wären.
Arct. 65.
Der Ehrenacceptant, welcher niche zur
Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezegene
oder ein anderer Intervenient bezahlt hat,
ist berechtige, von dem Zahlenden eine Pro-
vision von 4 Procent zu verlangen.
IX. Vervielfältlgung eines Wechfels.
1. Wechselduplicate.
Art. 66.
Der Aussteller eines gezogenen Wech-
sels ist verpflichtet, dem Remittenten auf
Verlangen mehrere gleichlautende Eremplare
des Wechsels zu überliefern.
Dieselben müssen im Comkerte als Pei-
ma, Secunda, Tertia u. s. w. bezeichner
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seyn, widrigenfalls sedes Erxemplar als ein
für sich bestehender Wechsel (Sola-Wechsel)
crachtet wird.
Auch ein Indossarar kann ein Dupli-
cat des Wechsels verlangen. Er muß sich
dieserhalb an seinen unmietelbaren Vormann
wenden, welcher wieder an seinen Vormann
zurückgehen muß, bis die Anforderung an
den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar
kann von seinem Vormanne verlangen, daß
die früheren Indossamente auf dem Dupli,“
cat wiederholt werden.
Art. 67.
Ist von mehreren ausgefertigten Exem-
plaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch
die anderen ihre Kraft.
Jedoch bleiben aus den übrigen Erem-
plaren verhaftet:
1) der Indossant, welcher mehrere Exem-
plare desselben Wechsels an verschtedene
Dersonen indossirt hat, und alle späte-
ren Indossanten, deren Unterschriften
sich auf den bei der Zahlung nicht zu-
rückgegebenen Exemplaren befinden, aus
ihren Indossamenten;
2) der Acceptant, welcher mehrere Exem-
plare desselben Wechsels acceptirt har,
aus den Accepten auf den bei der Zah-
lung nicht zurückgegebenen Eremplaren.