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ber der Wechselcopie nur nach Aufnahme des
im Art. 69. Nro. 1. erwählten Protestes
Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt
des in der Cople angegebenen Verfalltages
Regreß auf Zahlung gegen diesenigen In-
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Orl-
ginal= Indossamente auf der Copie befindlich
sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Art. 73.
Der Eigenthümer eines abhanden ge-
kommenen Wechsels kann die Amortisation
des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungs-
ortes beantragen. Nach Einleitung des Amor-
tisacionsverfahrens kann derselbe vom Ac-
ceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur
Amortisation des Wechsels Sicherheit be-
stellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung
ist er nur die Deposition der aus dem Ac-
cepte schuldigen Summe bei Gericht oder
bei einer anderen zur Annahme von Depo,
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu
fordern berechtigt.
Art. 74.
Der nach den Bestimmungen des Art.
36. legitimirte Besitzer eines Wechsels kann
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nur dann zur Herausgabe desselben ange-
halten werden, wenn er den Wechsel in bösem
Glauben erworben hat oder ihm bei der Er-
werbung des Wechsels eine grobe Fahrläs-
sigkeit zur Last füällt.
XIISalsche Wechfel.
Art. 75.
Auch wenn die Unterschrift des Aus-
stellers eines Wechsels falsch oder verfälscht
ist, behalten dennoch das ächte Accept und
die Achten Indossamente die wechselmäßige
Wirkung.
Art. 76.
Aus einem mie einem falschen oder ver-
fälschten Accepte oder Indossamente versehe-
nen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten
und der Aussteller, deren Unterschriften aͤcht
sind, wechselmäßig verpflichter.
X .]. Wechselverjährung.
Art. 77.
Der wechselmäßige Anspruch gegen den
Acceptanten verjährt in brei Jahren vom
Verfalltage des Wechsels an gerechnet.
Art. 78.
Die Regreßanspruͤche des Inhabers (Art.