Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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ber der Wechselcopie nur nach Aufnahme des 
im Art. 69. Nro. 1. erwählten Protestes 
Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt 
des in der Cople angegebenen Verfalltages 
Regreß auf Zahlung gegen diesenigen In- 
dossanten zu nehmen berechtigt, deren Orl- 
ginal= Indossamente auf der Copie befindlich 
sind. 
XI. Abhanden gekommene Wechsel. 
Art. 73. 
Der Eigenthümer eines abhanden ge- 
kommenen Wechsels kann die Amortisation 
des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungs- 
ortes beantragen. Nach Einleitung des Amor- 
tisacionsverfahrens kann derselbe vom Ac- 
ceptanten Zahlung fordern, wenn er bis zur 
Amortisation des Wechsels Sicherheit be- 
stellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung 
ist er nur die Deposition der aus dem Ac- 
cepte schuldigen Summe bei Gericht oder 
bei einer anderen zur Annahme von Depo, 
siten ermächtigten Behörde oder Anstalt zu 
fordern berechtigt. 
Art. 74. 
Der nach den Bestimmungen des Art. 
36. legitimirte Besitzer eines Wechsels kann 
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nur dann zur Herausgabe desselben ange- 
halten werden, wenn er den Wechsel in bösem 
Glauben erworben hat oder ihm bei der Er- 
werbung des Wechsels eine grobe Fahrläs- 
sigkeit zur Last füällt. 
XIISalsche Wechfel. 
Art. 75. 
Auch wenn die Unterschrift des Aus- 
stellers eines Wechsels falsch oder verfälscht 
ist, behalten dennoch das ächte Accept und 
die Achten Indossamente die wechselmäßige 
Wirkung. 
Art. 76. 
Aus einem mie einem falschen oder ver- 
fälschten Accepte oder Indossamente versehe- 
nen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten 
und der Aussteller, deren Unterschriften aͤcht 
sind, wechselmäßig verpflichter. 
X .]. Wechselverjährung. 
Art. 77. 
Der wechselmäßige Anspruch gegen den 
Acceptanten verjährt in brei Jahren vom 
Verfalltage des Wechsels an gerechnet. 
Art. 78. 
Die Regreßanspruͤche des Inhabers (Art.
	        
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