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Art. 97.
Der Ort der Ausstellung gilt für den
eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer
ZJahlungort angegeben ist, als Zahlungs=
ort und zugleich als Wohnort des Aus-
stellers.
Art. 98.
Nachstehende, in diesem Gesetze für ge-
zogene Wechsel gegebene Vorschriften gelten
auch für eigene Wechsel:
1) die Act. 5. und 7. über die Form des
Wechsels;
die Act. 9.— 17. über das Indossament;
3) die Art. 19. und 20. über die Präsen=
tation der Wechsel auf eine Zeit nach
Sicht mit der Maßgabe, daß die Prä-
sentation dem Auesteller geschehen muß;
4) der Art. 29. über den Sicherheitsre-
greß mit der Maßgabe, daß derselbe
lm Falle der Unsicherheit des Ausstel-
lers stat# finder;
S) die Arc. 30.— 40. über die Zahlung
uund die Besugniß zur Deposition des
fälligen Wechselberrages mit der Maß-
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gabe, daß letztere durch den Aussteller
geschehen kann;
6) die Art. 41. und 42., so wie die Arc.
45.— 55. über den Regreß Mangels
Zahlung gegen die Indossanten;
7) die Art. 62.— 65. über die Ehren-
hahlung;
8) die Art. 70.— 72. über die Copleen;
9) die Art. 73. — 76. über abhanden
gekommene und falsche Wechsel mit der
Maßgabe, daß im Falle des Art. 73.
die Zahlung durch den Auesteller er-
folgen muß;
10) die Arc. 78.—95. über die allgemeinen
Grundsätze der Wechselverjährung, die
Verjährung der Regreßansprüche gegen
die Indossanten, das Klagerecht des
Wechselgläubigers, die ausländischen
Wechselgesehe, den Protest, den Ort
und die Zeit für die Präásentation und
andere im Wechselverkehre vorkommende
Handlungen, so wie über mangelhafte.
Unterschriften. "
Art. 99.
Eigene domicilirte Wechsel sind dem